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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2014
Az. 6 U 27/11 -

Klage gegen Nokia wegen UMTS-Patentverletzungen abgewiesen

UMTS-Standard macht von technischer Lehre des Patentanspruchs im entscheidenden Punkt keinen Gebrauch

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Klage IPCom GmbH & Co. KG gegen Nokia Corp. und Nokia GmbH wegen einer angeblichen Patentverletzung im Bereich von UMTS-Standards abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts macht der UMTS-Standard von der technischen Lehre des Patentanspruchs in einem entscheidenden Punkt keinen Gebrauch.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls nimmt die Beklagten wegen Verletzung des europäischen Patents 1 841 268 B1 (nachfolgend: Klagepatent) unter anderem auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist eine Patentverwertungsgesellschaft, die von der Robert Bosch GmbH ein umfangreiches, die Mobilfunktechnik betreffendes Patentportfolio erworben hat. Zu diesem Portfolio gehört auch die dem Klagepatent zugrundeliegende Patentanmeldung. Die Beklagten sind der finnische Mobilfunkhersteller Nokia und dessen deutsche Tochtergesellschaft. Zwischen ihnen und der Klägerin besteht im Hinblick auf das Klagepatent kein Lizenzvertrag.

Sachverhalt

Das Klagepatent betrifft eine bestimmte Ausgestaltung von Mobilfunkgeräten, mit der über die Berechtigung des jeweiligen Geräts zum Zugriff auf einen Telekommunikationskanal entschieden werden soll. Dabei soll einerseits die Belastung dieses Kanals, andererseits ein möglicherweise bestehender „Vorrang“ des jeweiligen Mobilfunkgeräts (etwa im Fall von Rettungsdiensten) berücksichtigt werden. Im Ergebnis soll eine optimale Verteilung der Ressourcen des Telekommunikationsnetzes auf die teilnehmenden Mobilfunkgeräte erreicht werden.

Klägerin hält die von Nokia hergestellten und vertriebenen UMTS-fähigen Mobiltelefone für patentverletzend

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die zwingenden Vorgaben des UMTS-Standards schrieben eine Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents vor, so dass standardkonforme Mobiltelefone notwendig in den Schutzbereich des Patents fielen; die von den Beklagten hergestellten und vertriebenen UMTS-fähigen Mobiltelefone seien daher patentverletzend. Die Beklagten stellen die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents durch den UMTS-Standard in Abrede; sie haben ferner vertrags- und kartellrechtliche Einwendungen geltend gemacht.

Landgericht bejaht Verletzung des Klagepatents und gibt Klage weitgehend statt

Das Landgericht Mannheim hat im angefochtenen Urteil eine Verletzung des Klagepatents in seiner erteilten Fassung durch die standardkonformen Mobiltelefone der Beklagten bejaht und die weiteren von den Beklagten erhobenen Einwände für unbegründet erachtet. Es hat daher der Klage weitgehend stattgegeben.

Klägerin reicht im parallel laufenden Einspruchsverfahren geänderten Patentanspruch ein

Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin im parallel laufenden Einspruchsverfahren anstelle der bisherigen Patentansprüche einen geänderten Patentanspruch eingereicht, der von der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts für gewährbar erachtet worden ist. Diesen geänderten Patentanspruch hat die Klägerin im Berufungsverfahren zur Grundlage ihrer Verletzungsklage gemacht.

OLG verneint Patentverletzung und weist Klage ab

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Karlsruhe das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Patentverletzungsklage abgewiesen. Nach Auffassung des Senats macht der UMTS-Standard von der technischen Lehre des geänderten Patentanspruchs in einem entscheidenden Punkt keinen Gebrauch. Auch eine Verletzung des geänderten Patentanspruchs mit äquivalenten Mitteln liegt nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht vor. In diesem Sinne hat bereits das Landgericht Mannheim in jüngeren Urteilen, die dasselbe Patent betrafen, entschieden. Da es bereits an einer Benutzung der technischen Lehre des (geänderten) Klagepatents durch den UMTS-Standard fehlte, kam es auf die weiteren Einwendungen der Beklagten, insbesondere auch auf die Relevanz ihres Vortrags, die neuerdings vertriebenen Mobilfunkgeräte seien in einer die Patentverletzung ausschließenden Weise geändert worden, nicht mehr an.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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Dokument-Nr.: 18468 Dokument-Nr. 18468

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