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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.06.2001
- 9 U 143/00 -
Außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehnsnehmers bei Bankenfusion
Bankkunde kann besondere Interessen haben
Immer wieder kommt es in Deutschland zu Bankenfusionen, wie aktuell der Fusion der Commerzbank mit der Dresdner Bank. Manch ein Kunde möchte dann ungünstige Kredite kurzfristig kündigen. Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht bei einer Bankenfusion gibt es aber nicht. Eine Kündigung ist aber bei einem gewichtigen Grund möglich, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zeigt. Dann kann der Bankkunde bei Kreditkündigung die Vorfälligkeitsentschädigung sparen.
Im zugrunde liegenden Fall schlossen sich zwei Volksbanken zusammen. Ein Kreditnehmer kündigte ca. 11 Monate nachdem ihm die Fusion mitgeteilt worden war seinen
Außerordentliches Kündigungsrecht bei Bankenfusion
Die Richter bejahten aber grundsätzlich bei der Fusion von Banken die Möglichkeit des Entstehens eines außerordentlichen fristlosen Kündigungsrechts für einen
Besonderes Vertrauensverhältnis
Insbesondere bei einem langfristigen
Besondere Interessen des Bankkunden
Der Bankkunde könne daher zur Wahrung seiner eigenen wirtschaftlichen und sonstigen Interessen Gründe haben, seine Bank- und Kreditgeschäfte auf verschiedene Kreditinstitute in verschiedenen Orten zu verteilen und sei es nur, um einzelnen Banken zu großen Einblick in seine wirtschaftlichen Aktivitäten zu verwehren. Er könne auch im Einzelfall Gründe dafür haben, von einer Zusammenarbeit mit einem speziellen Kreditinstitut Abstand zu nehmen, weil er eine Interessenkollision befürchte oder gerade diesem Kreditinstitut Informationen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vorenthalten wolle. Die Möglichkeit solcher Interessenlagen sei der kreditgewährenden Bank bei Vertragsschluss gegenwärtig. Auch beim späteren Abschluss eines Fusionsvertrages müsse sich die Bank darüber im Klaren sein, dass eine derartige Fusion im Einzelfall wesentliche wirtschaftliche Interessen ihrer Kunden beeinträchtigen könne.
Nach Treu und Glauben keine Vorfälligkeitsentschädigung
Dann entspreche es Treu und Glauben (§ 242 BGB unter Anlehnung an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Anpassung eines Vertrages bei Wegfall einer Geschäftsgrundlage), dass der Bankkunde sich ohne Verpflichtung zur Zahlung einer
Zwei-Wochen-Frist
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über den Zeitpunkt der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund sei eine solche
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Nach der Fusion zweier Banken durch einen Verschmelzungsvertrag nach dem Umwandlungsgesetz kann der Schuldner eines langfristigen Kreditvertrages diesen fristlos kündigen, wenn er gewichtige Gründe dafür hat, dass nicht aufgrund der Universalsukzession eine andere an der Fusion teilnehmende Bank in diesen Vertrag mit eintritt. Er ist dann von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung befreit. Die fristlose Kündigung muss in angemessener Frist erfolgen. Jedenfalls eine Frist von 2 Monaten ist nicht mehr angemessen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6625
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