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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2019
- 8 U 97/15 -
Ablehnung eines Sachverständigen als befangen wegen Durchführung eines Ortstermins ohne Anwesenheit beider Parteien
Begründetes Misstrauen gegen Neutralität und Unabhängigkeit des Sachverständigen
Führt ein Sachverständiger einen Ortstermin mit nur einer Partei durch, ohne der anderen Partei Gelegenheit zur Teilnahme zu geben, so kann er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Das Verhalten des Sachverständigen begründet Misstrauen gegen seine Neutralität und Unabhängigkeit. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall führte ein
Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit
Das Oberlandesgericht Karlsruhe folgte der Ansicht des Klägers. Der Sachverständige sei wegen
Zulässigkeit eines Treffens zur Informationsbeschaffung
Zwar sei es nach Auffassung des Oberlandesgerichts zulässig, dass sich der Sachverständige allein zur Informationsbeschaffung mit einer Partei trifft. Ob dies hier aber der Fall war, lasse sich nicht beurteilen. So sei der genaue Ablauf und Inhalt des Gesprächs im Dunkeln geblieben. Aufgrund dieser Unklarheit dürfe eine verständige Partei argwöhnen, dass zwischen dem Sachverständigen und dem Prozessgegner ein Informationsaustausch stattgefunden hat, dessen Umfang und Inhalt sie nicht überblicken könne. Dieser berechtigte Argwohn begründe Misstrauen gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2020
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
- Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit aufgrund der Bezeichnung einer Frage einer Partei als "Unsinn"
(Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.07.2017
[Aktenzeichen: 13 W 13/17]) - Erhebliche Verzögerung bei Erstellung eines Gutachtens durch Sachverständigen rechtfertigt allein keine Besorgnis der Befangenheit
(Oberlandesgericht München, Beschluss vom 13.01.2021
[Aktenzeichen: 20 W 1742/20])
Jahrgang: 2019, Seite: 286 IBR 2019, 286 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 1691 NJW 2019, 1691
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Dokument-Nr. 29065
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