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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2004
7 U 18/03 -

Schmerzensgeld: Ein Ausrutscher in der Obstabteilung kann teuer werden - Sturz auf rutschigem Supermarktboden

Zur Verkehrssicherungspflicht in Supermärkten

Wer auf dem verschmutzten Boden eines Supermarkts ausrutscht, kann Anspruch auf Schmerzensgeld haben. 3.000 Euro muss ein Supermarkt-Betreiber einer Frau an Schmerzensgeld zahlen. Die Frau war auf dem verschmutzten und nassen Boden der Obst- und Gemüseabteilung ausgerutscht. Dabei verletzte sie sich am Knie. Wegen eines Innenbandabrisses konnte sie zudem drei Monate lang nicht arbeiten. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.

Im Fall war eine Ärztin in der Obstabteilung auf Fruchtfleisch ausgerutscht und trug Verletzungen davon. Der Chef des Supermarkts wollte nicht zahlen, weil sein Personal angewiesen sei, den Boden im Abstand einer Viertelstunde zu kontrollieren.

Anweisung regelmäßiger Kontrollen reicht nicht aus - Kontrolle notwendig

Der Geschäftsinhaber erfülle seine Verkehrssicherungspflicht nicht bereits durch die Anweisung regelmäßiger Kontrollen und Reinigungen, sondern müsse die Beachtung seiner Anweisung auch regelmäßig kontrollieren. Anders sei es in kleinen, räumlich überschaubaren Geschäften. Hier könne eine allgemeine Anweisung des Personals genügen.

Kein Verdienstausfall wegen mangelndem Nachweis

Der weiteren Forderung der Ärztin auf Verdienstausfall in Höhe von ca. 11.000 EUR entsprach das Gericht allerdings nicht, weil es die Ärztin versäumt hatte, dem Gericht eine Einnahme-Überschussrechnung vorzulegen, so dass ihre angeblichen Einkommensverluste reine Spekulation blieben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2005
Quelle: ra-online (pt)

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