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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2010
7 U 13/10 -

OLG Karlsruhe: Stadt haftet nicht für Absturz eines Fußgängers in stillgelegten Steinbruch

Schmerzengeldforderung scheitert wegen überwiegenden Mitverschuldens

Eine Stadt, die Eigentümerin eines Waldstücks mit einem stillgelegten Steinbruch ist, ist nicht haftbar zu machen, wenn ein Fußgänger nachts wegen fehlender Einzäunung in den Steinbruch stürzt. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Im vorliegenden Fall war der damals 40jährige Kläger im Frühjahr 2008 nachts in der Umgebung von Ettlingen auf dem Weg nach Hause und nutzte einen Waldweg nahe der Wilhelmshöhe. Er stürzte dabei von der mindestens 10 Meter hohen Kante eines ehemaligen Steinbruchs, die ca. 10 Meter vom Waldweg entfernt lag und von Bäumen und Sträuchern umgeben war. Dabei verletzte er sich so schwer, dass er nun nach seiner Darstellung an einer inkompletten Querschnittslähmung leidet. Nach längerer Bewusstlosigkeit gelang ihm ein Notruf mit dem Handy. Er verlangt wegen fehlender Einzäunung der Abrisskante von der Stadt Ettlingen Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 Euro sowie weiteren Schadensersatz.

OLG weist Klage ab

Das Landgericht Karlsruhe hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Berufung der Stadt Ettlingen zum Oberlandesgericht Karlsruhe hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab.

Betreten des Waldes auf eigene Gefahr

Das Gericht erachtete es schon als fraglich, ob eine Verkehrssicherungspflicht der Stadt dahingehend bestand, den im Wald gelegenen Steinbruch einzuzäunen. Im Landeswaldgesetz ist nämlich geregelt, dass durch das jedermann zustehende Recht, den Wald auf eigene Gefahr zu betreten, keine neuen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer begründet werden. Für abseits von Waldwegen gelegene Gefahrenquellen hat die Rechtsprechung bisher auch keine Verkehrssicherungspflicht anerkannt. Jedenfalls wiegt das Mitverschulden des Klägers so schwer, dass ein mögliches Verschulden der Stadt vollständig zurücktritt. Der Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr führt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu einer vollständigen Haftungsfreistellung des Schädigers, wenn sich der Geschädigte bewusst in eine Situation begeben hat, in der ihm die Eigengefährdung droht. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.

Mitverschulden des Klägers schließt Haftung der Stadt aus

Der Kläger ist bei Dunkelheit durch ein ihm unbekanntes Waldgebiet gelaufen. Er hat den etwa 10 Meter vor dem Steinbruch endenden Waldweg verlassen und zunächst eine bewachsene Waldfläche sowie eine ein Meter tiefe Grabenböschung durchquert. Anschließend ist er entlang der Abbruchkante durch unwegsames Gelände den Berg hinaufgestiegen, obwohl der Höhenunterschied zu dem Steinbruch wegen der Beleuchtung des in der Talsohle gelegenen Vereinsheimes und der gegenüber verlaufenden Straße deutlich erkennbar war. Damit hat sich der Kläger sehenden Auges nicht nur den allgemeinen Gefahren der Dunkelheit und des Verlassens von Waldwegen ausgesetzt, sondern auch einer dadurch erheblich gesteigerten konkreten Sturzgefahr. Dieses Mitverschulden wiegt so schwer, dass es eine Haftung der beklagten Stadt vollständig ausschließt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2010
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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