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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.04.1988
- 6 U 30/87 -
Streit unter Hauseigentümern: Beschränkung des Saxophon- und Klarinettenspielens auf maximal zwei Stunden werktags und eine Stunde sonntags
Klavierspielen unterliegt, abgesehen von den Ruhezeiten (22-8 Uhr und 13-15 Uhr), keiner zeitlichen Beschränkung
Stellt sich das Klavierspielen als nur unwesentliche Beeinträchtigung dar, so unterliegt es keiner zeitlichen Beschränkung. Deutlich wahrnehmbares Saxophon- und Klarinettenspiel begründet demgegenüber eine zeitliche Beschränkung auf zwei Stunden werktags und einer Stunde sonntags. Zudem sind beim Musizieren generell die Ruhezeiten von 22 bis 8 Uhr und 13 bis 15 Uhr einzuhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Im zugrunde liegenden Fall sind die Streitparteien Eigentümer benachbarter, in einer ruhigen Wohngegend liegenden,
Anspruch auf Unterlassen des Musizierens bei Eigentumsbeeinträchtigung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte zunächst fest, dass ein Anspruch auf Unterlassen des Musizierens besteht, wenn dadurch die Benutzung des Eigentums wesentlich beeinträchtigt wird. Dabei komme es nicht auf die Person der klagenden, mehr oder weniger empfindlichen
Verbot des Klavierspielens in den Ruhezeiten
Das Oberlandesgericht untersagte das
Zeitliche Beschränkung des Musizierens mit dem Saxophon und der Klarinette
Demgegenüber hat sich das Oberlandesgericht hinsichtlich des Saxophon- und Klarinettenspielens veranlasst gesehen, die Spieldauer über die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/NJW-RR 1989, 1179/rb)
Jahrgang: 1989, Seite: 1179 NJW-RR 1989, 1179
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Dokument-Nr. 16058
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