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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2012
4 U 90/12 -

Steuerberater darf neben Berufsbezeichnung nicht Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." führen

Nicht amtlich verliehene Berufsbezeichnungen und Hinweise auf ehemalige Beamteneigenschaft im beruflichen Verkehr unzulässig

Ein Steuerberater darf neben seiner Berufsbezeichnung nicht den Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." führen. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Falls, ein Rechtsanwalt und Steuerberater, ist früher im Landesdienst als Vorsitzender Richter am Finanzgericht tätig gewesen. Er führt im geschäftlichen Verkehr neben seiner Berufsbezeichnung Steuerberater den Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“. Die Klägerin, eine auch auf steuerrechtlichem Gebiet tätige Rechtsanwaltsgesellschaft, verlangt vom Beklagten die Unterlassung der Führung dieses Zusatzes, da sie irreführend sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Weitere Berufsbezeichnungen muss amtlich verliehen werden

Auf die Berufung der Anwaltsgesellschaft hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im beruflichen Verkehr neben seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater“ den Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ zu führen. Das Gericht führte aus, dass die Anwaltsgesellschaft als Mitbewerberin von dem beklagten Steuerberater nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) Unterlassung verlangen könne. Gemäß § 43 Abs. 2 StBerG sei die Führung weiterer Berufsbezeichnungen nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden seien. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft seien im beruflichen Verkehr unzulässig. Der Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ stelle keine "weitere Berufsbezeichnung" im Sinne dieses Gesetzes dar und sei auch nicht amtlich verliehen. Die zutreffende Berufsbezeichnung für die frühere Tätigkeit des Beklagten sei vielmehr „Richter“. Der Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ sei außerdem mit dem ausdrücklich untersagten Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft wie zum Beispiel „Regierungsdirektor a.D.“ vergleichbar und nach dem Normzweck des Gesetzes als entsprechender Hinweis unzulässig.

§ 43 Steuerberatungsgesetz:

(1) Die Berufsbezeichnung lautet „Steuerberater“ oder „Steuerbevollmächtigter“… Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2012
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP)
Jahrgang: 2012, Seite: 1433
WRP 2012, 1433

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Dokument-Nr.: 14058 Dokument-Nr. 14058

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