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Oberlandesgericht Karlsruhe, Vergleich vom 06.12.2012
4 U 437/12 -

Streit um Äußerungen in Biografie: Thomas Anders und seine frühere Ehefrau schließen Vergleich

Ehemaliger Modern-Talking-Star legt Rechtstreit mit Ex-Ehefrau bei

Der Künstler Thomas Anders und seine frühere Ehefrau haben sich im Streit insbesondere um Äußerungen von Thomas Anders in seiner Biografie geeinigt. Die Parteien haben auf Vorschlag des Oberlandesgerichts Koblenz einen umfangreichen Vergleich abgeschlossen.

In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht hatte die frühere Ehefrau als Verfügungsklägerin den Künstler Thomas Anders auf Unterlassung zahlreicher Äußerungen in Anspruch genommen. Sie war der Auffassung, dass Textinhalte und Aussagen des Verfügungsbeklagten über ihre Person in dessen Buch sowie in Talk-Sendungen, Buchlesungen und TV-Shows gegen eine Verschwiegenheitsklausel in der anlässlich der Ehescheidung getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung verstoßen.

LG gibt Anträgen der Ehefrau weitgehend statt

Das Landgericht Koblenz hatte den Anträgen der Verfügungsklägerin mit Urteil vom 16. März 2012 weit überwiegend stattgegeben. Gegen das Urteil des Landgerichts hatte der Verfügungsbeklagte Berufung eingelegt, die vor dem Oberlandesgericht Koblenz verhandelt wurde.

Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor dem Landgericht waren Auskunfts-, Zahlungs- und Unterlassungsansprüche der Verfügungsklägerin.

Parteien stimmen Vergleichsvorschlag des Gerichts zu

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte in der Verhandlung am 19. Oktober 2012 eine umfängliche Einigung zwischen den Parteien über alle laufenden Verfahren angeregt und einen konkreten Vorschlag unterbreitet. Auf dieser Grundlage sowie nach weiteren außergerichtlichen Verhandlungen zwischen den Parteien unter Vermittlung des Gerichts wurde nun einem neuen Vergleichsvorschlag des Gerichts von beiden Parteien zugestimmt.

Mit dem Vergleich sind alle zwischen den Parteien vor dem Oberlandesgericht Koblenz und dem Landgericht Koblenz schwebenden Verfahren beendet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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