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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.09.2012
4 U 110/12 -

iPad als Prämie für Umsatzsteigerungen bei Augenoptikern unzulässig

Prämie zur Umsatzsteigerung verstößt gegen Zuwendungsverbot des Heilmittelwerbegesetzes

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der zu den weltweit führenden Herstellern von optischen Gläsern gehörenden Firma Essilor untersagt, den Abnehmern seiner Brillengläser die kostenlose Abgabe eines iPads als Prämie gegen den Nachweis einer Umsatzsteigerung anzubieten oder anzukündigen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Firma Essilor Augenoptikern im Rahmen eines so genannten "Partnerprogramms" ein "Gratis Beratungs-iPad" mit 16 GB im Wert von 428 Euro angeboten, dies allerdings unter der besonderen Voraussetzung, dass die Augenoptikunternehmen im ersten Quartal 2012 mit Essilor-Produkten einen um 3.000 Euro höheren Umsatz als im Vorjahr tätigen. Auf dem iPad waren verschiedene Apps installiert, die im Zusammenhang zu den Produkten des Brillenglasherstellers und deren Vermarktung stehen. Gesperrt waren hingegen Apple iTunes, der App Store sowie Youtube. Allerdings war über eine stationäre WLAN-Verbindung die Nutzung des Internet ohne weiteres möglich, und das iPad konnte auch uneingeschränkt für den E-Mail-Verkehr genutzt werden.

Wettbewerbszentrale rügt Verletzung des Zuwendungsverbotes

Die Wettbewerbszentrale sah hierin eine Verletzung des Zuwendungsverbotes nach § 7 Abs. 1 S. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Nach dieser Vorschrift sind Zuwendungen und sonstige Werbegaben im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Medizinprodukten, zu denen optische Gläser gehören, grundsätzlich unzulässig.

LG erklärt konfiguriertes iPad für zulässige Verkaufshilfe

Nach erfolgloser Abmahnung führte zunächst auch ein Antrag der Wettbewerbszentrale auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Freiburg nicht zu einem Verbot. Das Landgericht ging in seinem Urteil vielmehr davon aus, das entsprechend konfigurierte iPad sei eine zulässige Verkaufshilfe zur sachlichen Unterstützung der Verkaufsbemühungen des Optikers und aufgrund einer Wesensverschiedenheit gerade kein Werbegeschenk i. S. des § 7 Abs. 1 HWG.

Gefahr der beeinflussenden Beratung durch Augenoptikbetriebe im Hinblick auf mögliche Prämie

Auf die von der Wettbewerbszentrale eingelegte Berufung hin bestätigte das Oberlandesgericht Karlsruhe nun die Bedenken der Wettbewerbszentrale in vollem Umfang und hob das Urteil des Landgerichts auf. In den Entscheidungsgründen betont das Gericht die besondere Gefährdungslage bei Gewährung von Sachleistungen, wie einem an Attraktivität kaum zu überbietenden iPad. Dem wohne, so das Oberlandesgericht, das Risiko inne, dass die angesprochenen Augenoptikbetriebe bereits eine Vorauswahl der anzubietenden Gläser zugunsten der Produkte von Essilor treffen, um in den Genuss des iPad zu kommen. Damit werde eine allein auf sachlichen Gründen beruhende Entscheidung des Verbrauchers verhindert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2012
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Freiburg, Urteil vom 23.04.2012
    [Aktenzeichen: 12 O 44/12]
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