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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2019
- 20 UF 141/18 -
Keine Nutzungsentschädigung für ausgezogenen Ehegatten bei mietfreiem Wohnen in Haus der Schwiegereltern
Kein Nutzungsentschädigungsanspruch nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB
Der aus dem Haus ausgezogene Ehegatte kann vom verbleibenden Ehegatten keine Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB verlangen, wenn das Haus den Schwiegereltern gehört und diese den Eheleuten die Nutzung mietfrei überlassen haben. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar lebte zusammen mit der gemeinsamen Tochter in einem Einfamilienhaus, welches im Eigentum der Eltern des Ehemanns stand. Eine Miete musste das Ehepaar nicht zahlen. Im Jahr 2010 trennte sich das Ehepaar. Die Ehefrau zog mit der Tochter aus dem Haus aus. Nunmehr beanspruchte sie von ihrem Ehemann eine
Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Ehefrau zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf
Keine Nutzungsentschädigung bei mietfreier Überlassung der Ehewohnung durch Schwiegereltern
Wird die
Nutzungsentschädigung bei Investition von Geld und Arbeitsleistung
Ausnahmsweise könne auch bei einer mietfreien
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2020
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2019, Seite: 553 MDR 2019, 553 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 1619 NJW 2019, 1619 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 293 NJW-Spezial 2019, 293 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2019, Seite: 404 NZM 2019, 404
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Dokument-Nr. 28779
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