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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.07.1991
15 U 76/91 -

Abonnenten einer Tageszeitung haben keinen Anspruch auf Zustellung ohne Werbeeinlagen

Aufnahme von Werbung unterliegt Entscheidungs­freiheit des Verlegers

Der Verleger einer Tageszeitung kann frei darüber entscheiden, ob und in welcher Form er seiner Zeitung Werbung beifügt. Ein Abonnent hat daher keinen Anspruch auf Zustellung der Zeitung ohne Werbeeinlagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Abonnent der Tageszeitung "Badische Neueste Nachrichten" vom Verleger die Auslieferung der Zeitung ohne Werbeeinlagen. Der Verleger lehnte dies ab und kündigte den Abonnementvertrag fristlos. Dagegen klagte der Abonnent.

Fristlose Kündigung des Abonnementvertrages war wirksam

Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Da der Abonnent die Abnahme der Tageszeitung endgültig verweigerte und auf die Zustellung ohne Beilagen bestand, habe er die Änderung des Vertragsgegenstands beansprucht. Dazu sei er nicht berechtigt gewesen. Der Verleger habe daher die fristlose Kündigung aussprechen dürfen.

Abonnent hat nur Anspruch auf Lieferung mit Werbung

Gegenstand des Abonnementvertrags sei die jeweilige Zeitungsausgabe als eine vom Verleger in eigener Verantwortung fertiggestellte Ware, so das Oberlandesgericht. Daher könne der Verleger selbst darüber entscheiden, in welchem Umfang und in welcher Form er außer Nachrichten und Kommentare auch Werbung in seiner Zeitung aufnimmt. Der Abonnent habe somit nur einen Anspruch auf Belieferung einer Tageszeitung in der Form, wie sie der Verleger bestimmt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/NJW 1991, 2913/rb)

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Jahrgang: 1991, Seite: 2913
NJW 1991, 2913
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Jahrgang: 1992, Seite: 107
NJW-RR 1992, 107

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Dokument-Nr.: 15661 Dokument-Nr. 15661

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