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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2010
15 U 220/08 -

Karlsruher SC zur Zahlung von rund 1,5 Mio. Euro aus TV-Erlösen an die MK Medien Beteiligungs GmbH verurteilt

OLG Karlsruhe hält geschlossenen Vertrag wegen angeblichen Wuchers weder für sittenwidrig noch für nichtig

Der Karlsruher SC muss rund 1,5 Mio. Euro wegen Provisionsansprüchen für die Vermarktung von TV-Rechten an die MK Medien Beteiligungs GmbH zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und damit die Berufung des Karlsruher SC gegen ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe im Wesentlichen zurückgewiesen.

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Vereinbarung des KSC mit Unternehmen der so genannten „Kölmel-Gruppe“ aus dem Jahr 2000. Um der Insolvenz zu entgehen, hatte der KSC damals unmittelbar vor seinem Abstieg in die Regionalliga im Rahmen mehrerer Einzelverträge Vermarktungsrechte gegen Zahlung von rund 15.000.000,- DM an die genannten Unternehmen übertragen. Ein Teilbetrag von 7.000.000,- DM wurde dabei aufgrund einer Vereinbarung bezahlt, die die damals zentral vom DFB vermarkteten TV-Rechte zum Gegenstand hatten. Nach dem Wortlaut des zwischen der Kinowelt Lizenzverwertungs GmbH und dem KSC geschlossenen Vertrags sollte Kinowelt die „bestmögliche Vermarktung“ dieser Rechte sicherstellen und dafür einen 15 prozentigen „Anteil des bei der Kinowelt durch die Verwertung der TV-Rechte erzielten Umsatzes“ erhalten. Kern des Streits war nun die Frage, wie diese Vertragsklausel, auch im Zusammenspiel mit anderen, zu verstehen ist. Der KSC stellte sich auf den Standpunkt, auf der Grundlage des Vertrags nur dann eine Beteiligung abführen zu müssen, wenn die entsprechenden Erlöse von Kinowelt bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin erwirtschaftet wurden. MK Medien, die den Vertrag von Kinowelt übernommen hatte, meinte dagegen, ihr stehe ein 15 prozentiger Anteil an allen TV-Erlösen des KSC unabhängig von eigenen Vermarktungsleistungen zu.

KSC hat zuvor nie Zweifel an Handhabung des Vertrages geäußert

Wie bereits das Landgericht teilt auch das Oberlandesgericht im Ergebnis die Auffassung von MK Medien. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar spreche der Vertragswortlaut bei isolierter Betrachtung eher für das Verständnis des KSC. Eine Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Umstände ergebe allerdings, dass der Fußballverein und Kinowelt bei Vertragsabschluss übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass Kinowelt an allen Erlösen des KSC aus der der Zentralvermarktung unterliegenden Rechte beteiligt sein sollte. Maßgeblich abgestellt hat der Senat dabei unter anderem auf den Ablauf der Vertragsverhandlungen sowie darauf, dass KSC und MK Medien den Vertrag über Jahre hinweg im Sinne des Verständnisses der MK Medien „gelebt“ haben, ohne dass von Seiten des KSC Zweifel an dieser Handhabung geäußert worden wären. Ausdrücklich verworfen hat der Senat auch die Auffassung des KSC, der Vertrag sei wegen Wuchers sittenwidrig und damit nichtig, wenn man ihn so wie nun auch das Oberlandesgericht verstehe. Von einem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung könne angesichts der bei Vertragsabschluss sowohl in sportlicher als auch wirtschaftlicher Hinsicht äußerst ungewissen Zukunft des KSC nicht ausgegangen werden. Zuletzt ist die Klägerin nach Auffassung des Senats auch Inhaberin der ursprünglich der Kinowelt zustehenden Rechte. Der Verwertungsvertrag sei ihr wirksam übertragen worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2010
Quelle: ra-online, OLG Karlsruhe

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