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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 29.12.2003
- 14 Wx 51/03 -
Halten von Giftschlangen sowie Pfeilgiftfröschen in Eigentumswohnung unzulässig
Beängstigte Wohnungseigentümer haben Anspruch auf Unterlassung
Ein Wohnungseigentümer darf in seiner Wohnung keine Giftschlangen sowie Pfeilgiftfrösche halten. Die Angst vor den Gefahren solcher Tiere berechtigt die übrigen Wohnungseigentümer auf Entfernung der Tiere zu klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Amtsgericht lehnte Antrag ab, Landgericht entsprach dem Antrag
Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf
Oberlandesgericht bejahte ebenfalls Beseitigungsanspruch
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Nachbar habe gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG ein Anspruch auf
Haltung von Giftschlangen und -fröschen kein ordnungsgemäßer Gebrauch einer Eigentumswohnung
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Haltung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Freiburg, Beschluss vom 16.04.2003
[Aktenzeichen: 4 T 111/02]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2004, Seite: 104 FGPrax 2004, 104 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2004, Seite: 236 MietRB 2004, 236 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2004, Seite: 951 NJW-RR 2004, 951 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2004, Seite: 551 NZM 2004, 551 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2004, Seite: 226 WuM 2004, 226
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Dokument-Nr. 17724
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