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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2017
12 U 97/17 -

Kein Widerrufsrecht bei schwach verlaufendem Rentenfonds und rechtmäßigen Belehrungen über Wider­spruchs­möglichkeiten

Verweis auf Paragraphen zum Widerspruchsrecht in Versicherungs­bedingungen verletzt nicht Transparenzgebot

Ein frustrierender Rückkaufswert der eigenen Lebensversicherung in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung berechtigt bei rechtmäßiger Belehrung und hinreichenden Informationen nicht zum Widerruf. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Versicherungsnehmer in der Berufungsinstanz gegen eine Versicherungsgesellschaft, um rückwirkend seine Lebensversicherung zu widerrufen und die geflossenen Beiträge in Höhe von knapp 10.000 DM zurückzuerlangen.

Versicherung kündigt nach wiederholtem Zahlungsverzug des Kunden den Vertrag

Die Lebensversicherung wurde 1999 in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung abgeschlossen. Nachdem der Kläger wiederholt mit der Zahlung der vereinbarten Versicherungsbeiträge in Verzug geriet, leitete die Gesellschaft ein Mahnverfahren ein und kündigte den Vertrag schließlich. Sie verrechnete den Rückkaufswert (ungefähr 5.500 DM) mit dem Beitragsrückstand und zahlte ihm die übrige Summe in Höhe von rund 1.300 DM aus.

Informationen über Chancen und Risiken der Anlageform wurden von Versicherung hinreichend vermittelt

Sein Recht zum Widerruf begründete der Versicherungsnehmer mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und fehlenden Informationen bei Vertragsschluss. Das Versicherungsunternehmen konnte jedoch darlegen, dass die Informationen über Chancen und Risiken der Anlageform hinreichend vermittelt wurden. Hinsichtlich des Rücktrittsrechts sei die Belehrung über die Möglichkeit "schriftlich" zurückzutreten nicht irreführend.

Das für die Belehrung geltende Transparenzgebot sei zudem nicht dadurch verletzt, dass sie einen Verweis auf einen Paragraphen der Versicherungsbedingungen enthält, in dem weitere Informationen über ein Widerspruchsrecht enthalten sind für den Fall, dass der Antragsteller die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

Die Klage wurde daher im Ergebnis abgewiesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Dokument-Nr.: 24926 Dokument-Nr. 24926

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