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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.07.1987
- 1 U 288/86 -
Auffahrunfall nach Vollbremsung wegen Wildente: Haftungsanteil des Auffahrenden überwiegt
Vollbremsung stellt Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO dar
Wer wegen einer Wildente sein Fahrzeug stark abbremst, verstößt gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO. Er haftet daher auf Schadenersatz, wenn es wegen der Vollbremsung zu einem Auffahrunfall kommt. Der Haftungsanteil des Auffahrenden überwiegt jedoch. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil eine
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass der Auffahrenden ein Schadenersatzanspruch zustand. Denn wer ohne zwingenden Grund abbremst, begehe ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Die Überquerung der Fahrbahn durch die
Höherer Haftungsanteil für Auffahrende
Die Auffahrende habe jedoch nach Ansicht des Oberlandesgerichts zu 60 % selbst für den Schaden haften müssen. Denn es habe ein Anscheinsbewies dafür gesprochen, dass sie entweder keinen genügenden Abstand eingehalten hatte oder unvorsichtig gefahren war. Grundsätzlich müsse ein Autofahrer in der Lage sein rechtzeitig hinter dem vorausfahrenden Fahrer anzuhalten, wenn dieser scharf bremst. Daher überwiege regelmäßig selbst bei Vorliegen einer ungerechtfertigten starken Bremsung des Vordermanns der Haftungsanteil des Auffahrenden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/NJW-RR 1988, 28/rb)
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Jahrgang: 1988, Seite: 28 NJW 1988, 28
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Dokument-Nr. 17284
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