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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.09.2012
I-9 U 32/12 -

Hälftige Schadensteilung nach Unfall beim Rückwärtsfahren auf öffentlichem Parkplatz

Für rückwärtsfahrende Verkehrsteilnehmer gelten erhöhte Sorgfalts­anforderungen

Stößt auf einem Parkplatz ein auf der Parkplatzfahrbahn rückwärtsfahrendes Fahrzeug mit einem aus einer Parkbox rückwärts ausfahrenden Fahrzeug zusammen, sind beide Fahrzeugführer für den Unfall verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn das aus der Parkbox zurücksetzende Fahrzeug kurz vor der Kollision noch zum Stehen gekommen ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen im Sinne einer hälftigen Schadensteilung ab.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Fahrzeugführer der Klägerin das Fahrzeug aus einer Parkbox eines in Marl gelegenen Parkplatzes zurückgesetzt, während die beklagte Fahrzeugführerin mit ihrem Fahrzeug auf der Fahrbahn vor den Parkboxen rückwärtsfuhr. Es kam zum Zusammenstoß, weil die beklagte Fahrzeugführerin auf das klägerische Fahrzeug auffuhr. An diesem entstand ein Sachschaden von rund 11.000 Euro.

Beide Parteien für Unfall mitverantwortlich

Der Auffassung der klagenden Fahrzeugeigentümerin, dass allein die Beklagte für den Unfall verantwortlich sei, weil das klägerische Fahrzeug vor dem Zusammenstoß bereits gestanden habe, ist das Oberlandesgericht Hamm nicht gefolgt. Zwar träfen den auf einer Parkplatzfahrbahn rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmer erhöhte Sorgfaltsanforderungen. Er müsse auf in der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge achten. Das habe die Beklagte nicht ausreicht getan, weil sie ihr Fahrzeug nicht vor dem klägerischen Fahrzeug angehalten habe. Erhöhte Sorgfaltsanforderungen träfen aber auch den aus einer Parkbox auf die Parkfahrbahn zurücksetzenden Fahrzeugführer. Sein Mitverschulden werde aufgrund des Zurücksetzens vermutet. Das gelte auch dann, wenn das Fahrzeug kurzzeitig vor dem Zusammenstoß zum Stehen gekommen sei, weil der Unfall dann noch auf die mit dem Rückwärtsfahren typischerweise verbundenen Gefahren zurückzuführen sei. Da die Klägerin die gegen ihren Fahrzeugführer sprechende Vermutung nicht entkräftet habe, sei sie für den Unfall mitverantwortlich. In dem konkreten Fall hat das Gericht die wechselseitigen Verursachungsbeiträge der beteiligten Fahrzeuge im Sinne einer hälftigen Schadensteilung abgewogen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 33
NJW-RR 2013, 33
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2013, Seite: 123
NZV 2013, 123
 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2013, Seite: 42
r+s 2013, 42

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Dokument-Nr.: 14471 Dokument-Nr. 14471

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