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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.09.2010
I-6 U 222/09 -

Kollision nach Rotlichtverstoß: Haftungsverteilung und Mitverschulden bei Unfall eines eine rote Ampel überfahrenden Fahrzeugs mit einem aus einer Grundstücksausfahrt auf die Fahrbahn einfahrenden Fahrzeug

Wer aus einem Grundstück auf die Straße fährt, muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen

Grundsätzlich liegt die Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr bei dem Verkehrsteilnehmer, der in den fließenden Straßenverkehr einfährt. Auch ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln, wie beispielsweise das Überfahren einer roten Ampel, nimmt dem Verkehrsteilnehmer, der sich im fließenden Verkehr befindet, nicht das Vorfahrtsrecht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Im vorliegenden Fall war die Schuldfrage für einen Zusammenstoß von zwei Personenfahrzeugen zu klären. Der Unfall ereignete sich in der Nähe einer Ampelanlage, wo die Klägerin des vorliegenden Falls aus einem Grundstück auf die Fahrbahn auffahren wollte und mit dem herannahenden Fahrzeug des Beklagten kollidierte. Der Fahrer des sich nähernden Fahrzeugs hatte zuvor eine rote Ampel überfahren, so dass sich die Klägerin im Recht sah, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

Oberlandesgericht Hamm sah ein Verschulden zu 75 Prozent bei der Klägerin

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge sei auf Seiten der Klägerin neben der Betriebsgefahr des von ihr geführten Fahrzeugs ein Verstoß gegen § 10 StVO zu berücksichtigen. Wer aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einfahren wolle, habe sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werde. Kommt es zu einem Unfall, so spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der in den fließenden Verkehr einfahrende Kraftfahrer die ihm dabei obliegende gesteigerte Sorgfaltspflicht nicht beachtet habe. Ungeachtet des Fehlers des Unfallbeteiligten, die rote Ampel zu überfahren, hätte die Klägerin aufgrund der geraden Strecke das Herannahen des Fahrzeugs bemerken müssen. Sie habe nicht im Vertrauen darauf, dass sich kein Verkehr nähern würde, einen Spurwechsel über gleich zwei Fahrstreifen hinweg vornehmen dürfen.

Durch das Überfahren des roten Lichtsignals erhält der Verkehrsteilnehmer im fließenden Verkehr Mitschuld von 25 Prozent

Hinter dieses Verschulden trete die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs jedoch nicht zurück. Der Verursachungsanteil sei vielmehr aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs mit 25 Prozent zu bewerten, da der Fahrer die Ampelkreuzung bei Rotlicht überfahren habe. Der Beklagte habe nach eigener Aussage die Einbiegeabsicht der Klägerin erkannt und hätte durch einen Wechsel der Fahrspur oder Verlangsamung der Geschwindigkeit einen Unfall vermeiden können. Eine darüber hinausgehende Mitschuld sei jedoch zu verneinen, da der Fahrer durch das Überfahren des roten Lichtsignals nicht sein Vorfahrtsrecht gegenüber einem auf die Fahrbahn auffahrenden Verkehrsteilnehmers einbüße.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)

Vorinstanz:
  • Landgericht Essen, Urteil vom 08.10.2009
    [Aktenzeichen: 12 O 246/09]
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NZV 2011, 25

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