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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.01.2013
- I-4 U 171/12 -
Werbung für Tanzunterricht mit garantiertem Lernerfolg unzulässig
Werbung mit der Aussage "garantieren wir ... den ... Lernerfolg" für Verbraucher irreführend und unlauter
Die Werbung einer Tanzschule, die beim Besuch ihres Tanzunterrichts einen Lernerfolg garantiert, kann unzulässig sein. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen abgeändert.
In dem zugrunde liegenden Fall haben die Parteien, die jeweils eine
Aussage enthält unwahre Angabe über vom Tanzunterricht zu erwartende Ergebnisse
Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Kläger Recht gegeben. Der Beklagte habe die betreffende
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Jahrgang: 2013, Seite: 222 GRUR-RR 2013, 222
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Dokument-Nr. 15479
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