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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 31.01.2012
I-4 U 169/11 -

Verwender einer Abmahn­kosten­abwehr­klausel steht kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu

Verlangte Pflicht zum Vorabkontakt bindet Klauselverwender ebenfalls

Der Verwender einer Abmahn­kosten­abwehr­klausel, durch die er vor Ausspruch einer anwaltlichen Abmahnung einen Vorabkontakt wünscht, wird durch diese ebenfalls gebunden. Spricht der Klauselverwender daher eine anwaltliche Abmahnung aus ohne zuvor Kontakt mit dem Betroffenen aufgenommen zu haben, steht ihm kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Firma für Personalvermittlung im Pflegebereich sprach im August 2011 über ihren Anwalt gegenüber einem Konkurrenten wegen eines Wettbewerbsverstoßes eine Abmahnung aus und verlangte neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 755,80 EUR. Der Konkurrent gab zwar die Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber die Abmahnkosten zu erstatten. Er verwies zur Begründung auf eine Klausel der Personalvermittlungsfirma, wonach sie selbst bei möglichen Wettbewerbsverstößen einen Vorabkontakt wünsche und eine anwaltliche Abmahnung ohne einen solchen vorab Kontakt als unzulässig abweise. Sie könne nicht von anderen kein Verhalten verlangen, welches sie selbst nicht einhalte. Die Vermittlungsfirma sah dies anders und erhob Klage.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Bielefeld wies die Klage auf Erstattung der Abmahnkosten aufgrund von § 242 BGB ab. Die Klägerin verhalte sich treuwidrig, wenn sie an Mitbewerber ein Ansinnen stelle und diesen Anforderungen selbst nicht gerecht werde. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Erstattungsanspruch

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe nicht der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu. Denn die Abmahnung sei nicht berechtigt gewesen.

Abmahnkostenabwehrklausel steht Erstattungsanspruch entgegen

Dem Erstattungsanspruch der Klägerin stehe nach Ansicht des Oberlandesgericht der Grundsatz von Treu und Glauben im Hinblick auf ein widersprüchliches Verhalten (§ 242 BGB) entgegen. Verlange jemand vor Ausspruch einer anwaltlichen Abmahnung unter Androhung einer Sanktion einen Vorabkontakt, müsse er sich selbst so verhalten. Derjenige binde sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem Vorabkontakt verpflichtet hätte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil vom 18.10.2011
    [Aktenzeichen: 15 O 123/11]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
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 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
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 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2012, Seite: 562
NJW-RR 2012, 562

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Dokument-Nr.: 24351 Dokument-Nr. 24351

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