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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.05.2011
I-21 U 94/10 -

OLG Hamm: Stromnetzbetreiber muss Windkraftanlage auf kürzestem Weg im Netz anschließen

Anschluss an weiter entfernt liegende Stellen verstößt gegen Anschlusspflicht gemäß des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Ein Stromnetzbetreiber muss eine Windkraftanlage an die nächstgelegene Verknüpfungsstelle in seinem Netz anschließen. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Pflicht macht sich der Stromnetzanbieter entsprechend schadensersatzpflichtig. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Die beklagte Netzbetreiberin des zugrunde liegenden Falls hatte die Windkraftanlage der Klägerin nicht an der standortnahen Verknüpfungsstelle, sondern an einen weiter entfernt liegenden Punkt ihres Netzes angeschlossen. Sie hatte eine Überlastung der standortnäheren Anschlussstelle befürchtet und aus Kostengründen diese nicht ausbauen wollen. Infolge des Anschlusses an den weiter entfernt liegenden Verknüpfungspunkt sind der Betreiberin der Windkraftanlage nach ihrem Vortrag aber Mehrkosten von mindestens 190.000 Euro entstanden, die sie von der beklagten Netzbetreiberin ersetzt verlangt.

Anlage muss an der Stelle ans Netz angeschlossen werden, die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist

Dem Grunde nach sei die Schadensersatzklage der Betreiberin der Windkraftanlage berechtigt, führte das Oberlandesgericht Hamm aus. Mit dem Anschluss an die weiter entfernt liegende Stelle in ihrem Netz habe die Netzbetreiberin gegen die aus § 5 Abs. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz bestehende Anschlusspflicht verstoßen. Danach seien Netzbetreiber verpflichtet, die Anlage an der Stelle an „ihr“ Netz anzuschließen, die bei geeigneter Spannungsebene die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweise. Etwas anderes gelte nur, wenn ein „anderes“ Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweise. Soweit die möglichen Anschlussstellen – wie hier der Fall - in demselben Netz liegen komme es auf die gesamtwirtschaftliche Betrachtung nicht an, führte der Senat nach Auslegung der neugefassten Vorschrift aus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2011
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Arnsberg, Urteil vom 06.05.2010
    [Aktenzeichen: 4 O 434/09]
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Dokument-Nr.: 11674 Dokument-Nr. 11674

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