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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.04.2011
I-20 U 10/11 -

Sex-Würgespiele sind ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen

Keine Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers

Das wiederholte Zuziehen eines um den Hals der Partnerin gelegten Gürtels zur sexuellen Befriedigung erfüllt den Risikoausschluss der "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung". Eine Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers wird somit nicht begründet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Zur sexuellen Befriedigung legte der Kläger seiner Partnerin einen Gürtel um den Hals. Er zog diesen immer wieder zu und führte die Partnerin wie einen Hund hinter sich her. Dies geschah über einen Zeitraum von mehr als fünf Minuten. Die Partnerin wurde daraufhin bewusstlos. Aufgrund der Bewusstlosigkeit erlitt sie unter anderem eine Schädelprellung, eine akute Belastungsreaktion, eine depressive Episode mit psychosomatischen Symptomen und eine partielle Lähmung der Stimmlippen. Das Amtsgericht Gelsenkirchen verurteilte den Kläger aufgrund des Vorfalls wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25 € sowie zu einem Schmerzensgeld von 2.500 €. Den Gesamtschadensbetrag machte der Kläger gegenüber seiner privaten Haftpflichtversicherung klageweise geltend. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass vom Versicherungsschutz "Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben" sowie "Gefahren […] einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung" ausgenommen sei. Das Landgericht Essen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung lag vor

Das Oberlandesgericht Hamm entschied gegen den Kläger. Eine Einstandspflicht der Beklagten habe wegen des Vorliegens des Ausnahmetatbestandes der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung nicht bestanden. Vom Versicherungsschutz seien lediglich Gefahren des täglichen Lebens gedeckt. Nicht gedeckt seien jedoch solche Tätigkeiten, die wegen der mit ihr verbundenen Gefahren von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer vernünftigerweise nicht mehr ausgeübt werden. So habe es sich hier verhalten.

Merkmal der Ungewöhnlichkeit

Vom Standpunkt des Durchschnittsbürgers aus betrachtet, seien die vorgenommenen Handlungen des Klägers als ungewöhnlich anzusehen. Bei einem solchen Vorgehen sei die Grenze zur Lebensbedrohlichkeit überschritten, was jedem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer einleuchten müsse. Das Merkmal der Ungewöhnlichkeit habe somit vorgelegen.

Merkmal der Gefährlichkeit

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei die Beschäftigung auch gefährlich gewesen. Dass das Zuziehen eines um den Hals gelegten Gürtels zur Erzielung von Luftnot und Verbunden mit einem Hinterherziehen der Partnerin objektiv gefährlich sei, liege auf der Hand.

Merkmal der Beschäftigung

Das Merkmal der Beschäftigung habe ebenfalls vorgelegen, so das Oberlandesgericht weiter. Es setze nach seinem Wortlaut eine gewisse nicht notwendige längere Dauer voraus. Eine impulsive und spontane Handlung werde vom Wortlaut jedenfalls nicht erfasst. Das Verhalten des Klägers sei hier aber über eine gewisse Dauer erfolgt.

Keine Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls

Schließlich sah das Oberlandesgericht in dem Verhalten des Klägers keinen Vorsatz zur Herbeiführung des Versicherungsfalls. Denn der Vorsatz müsse sich nicht nur auf die Verletzungshandlung beziehen, sondern auch auf die Verletzungsfolgen. Es sei hier aber nicht ersichtlich gewesen, dass der Kläger die Bewusstlosigkeit der Partnerin einschließlich der dadurch bedingten Verletzungsfolgen vorsätzlich herbeiführen wollte.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Gelsenkirchen, welches eine vorsätzliche Begehung ausschloss und Fahrlässigkeit annahm, sei dabei unbeachtlich gewesen. Das Zivilgericht sei nämlich nicht an die Feststellungen in einem Strafverfahren gebunden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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Jahrgang: 2011, Seite: 1386
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zfs 2011, 633

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Dokument-Nr.: 14633 Dokument-Nr. 14633

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