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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.08.2012
I-19 U 163/11 -

Preissenkungen des Energieversorgers gelten auch bei unwirksamer Preisanpassungsklausel

Kunde kann sich trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel auf Preissenkungen berufen

Ein Kunde, der aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel seines Energielieferungsvertrages die Erstattung zu Unrecht berechneter Preiserhöhungen verlangt, kann sich weiterhin auf Preissenkungen berufen, die der Energieversorger im maßgeblichen Abrechnungszeitraum gewährt hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Die klagende Kundin hatte von dem beklagten Energieversorgungsunternehmen die Erstattung von nach ihrer Ansicht zu Unrecht gezahlter Preiserhöhungen für einen mehrere Jahre umfassenden Lieferzeitraum verlangt und dabei auf eine unwirksame Preisanpassungsklausel ihres außerhalb der Grundversorgung vereinbarten Energielieferungsvertrages verwiesen. Der beklagte Energieversorger hatte u.a. eingewandt, die Kundin können sich nicht auf unwirksame Preiserhöhungen berufen und zugleich weiterhin die aufgrund derselben Vertragsklausel gewährten Preissenkungen in Anspruch nehmen.

Aufgrund der unwirksamen Preisanpassungsklausel berechnete Preiserhöhungen sind zu erstatten

Das Oberlandesgericht Hamm hat der Kundin einen Teil des eingeklagten Rückzahlungsbetrages zugesprochen, ohne Ersparnisse aus Preissenkungen anzurechnen. Das Gericht entschied, dass der Versorger der Kundin die aufgrund der unwirksamen Preisanpassungsklausel berechneten Preiserhöhungen zu erstatten habe. Dies allerdings nur, soweit die Kundin die Jahresabrechnungen innerhalb von drei Jahren nach ihrem Zugang beanstandet und so die – vom Bundesgerichtshof aus Gründen des Vertrauensschutzes für langjährige, außerhalb der Grundversorgung abgeschlossene Energielieferungsverträge anerkannte – „Widerspruchsfrist“ eingehalten habe. Maßgeblich sei dann der als letztes vor der Widerspruchsfrist berechnete Preis. Auf in diesem Zeitraum an sie weitergegebene Preissenkungen könne sich die Kundin dagegen weiterhin berufen. Die Kundin habe nur den Preiserhöhungen und nicht den Preissenkungen widersprochen. Mit letzteren gebe ein Energieversorger Kostensenkungen weiter. Insoweit wirke der Widerspruch eines Kunden nicht zu seinen Lasten und binde ihn nicht an den jüngsten, außerhalb der Widerspruchsfrist festgesetzten Preis.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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