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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 05.04.2016
9 U 77/15 -

Betreiber einer Diskothek haftet für Sturz eines Gastes auf nasser Tanzfläche

Scherben und Flüssigkeiten auf Tanzfläche sind als Pflichtverletzung des Diskotheken­betreibers zu werten

Stürzt ein Gast in einer Diskothek auf der nassen Tanzfläche, haftet der Betreiber des Clubs für Verletzungen und Schäden des gestürzten Gastes. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hielt sich die Klägerin am 1. Januar 2009 nachts in einer Diskothek in Bottrop auf, um dort mit Freunden Silvester zu feiern. In den frühen Morgenstunden kam sie auf der Tanzfläche zu Fall und zog sich eine tiefe Schnittverletzung an der rechten Hand zu, die notfallmäßig versorgt werden musste. Sie behauptete, an ihrer Hand seien Nerven und eine Hauptarterie durchtrennt worden. Infolge ihrer Verletzung habe sie erhebliche gesundheitliche, auch psychische Beeinträchtigungen erlitten, für die die beklagte Betreiberin der Diskothek und ihre Geschäftsführer zu haften hätten. Von diesen verlangte sie Schadensersatz, u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 Euro. Die Beklagten haben demgegenüber behauptet, die Klägerin sei alkoholisiert gewesen, habe ein Glas fallen lassen und sei dann unglücklicherweise in die Scherben ihres eigenen Glases gefallen.

Tanzfläche bereits vor Sturz verschmutzt - Kein Mitverschulden der Klägerin

Nach der Anhörung der Klägerin und der Vernehmung von Zeugen gab das Landgericht dem Schadensersatzbegehren dem Grunde nach statt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Oberlandesgerichts Hamm bestätigte das landgerichtliche Grundurteil nach einer ergänzenden Beweisaufnahme. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass sich die Klägerin bei einem Sturz auf der Tanzfläche eine gravierende Schnittverletzung an der rechten Hand zugezogen habe, so das Gericht. Aufgrund der Zeugenaussagen und der Angaben der Klägerin sei das Gericht - ebenso wie das Landgericht - davon überzeugt, dass sich die Flüssigkeit, auf der die Klägerin ausgerutscht sei, als auch die Scherben, an den sie sich dann verletzt habe, bereits vor ihrem Sturz auf dem Boden befunden hätten und nicht etwa von einem von ihr selbst fallengelassenen Glas herrührten. Nach der von der Klägerin nachgewiesenen objektiven Pflichtverletzung sei es den Beklagten nicht gelungen, sich dahingehend zu entlasten, dass sie bzw. ihre Angestellten kein Verschulden an dem ordnungswidrigen Zustand der Tanzfläche getroffen hätte. Sie hätten weder ein Organisationsverschulden noch Mängel bei der Ausführung getroffener Organisationsanordnungen ausschließen können. Von dem Anscheinsbeweis, der dafür spreche, dass sich die Pflichtverletzung auch im Unfall ausgewirkt habe, hätten sich die Beklagten ebenfalls nicht entlastet. Ein Mitverschulden der Klägerin am Unfallgeschehen hätten sie nicht beweisen können. Das begründe ihre volle Haftung, deren Umfang das Landgericht im Betragsverfahren zu klären habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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