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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.01.2017
- 9 U 54/15 -
OLG Hamm zur Haftungsquote bei Beschädigung eines Tankstellenpreismastes durch ein Müllfahrzeug
Tankstellenbetreiber muss auf neue Durchfahrtshöhe aufgrund eines neu aufgestellten Tankstellenpreismastes hinweisen
Fährt der Fahrer eines Müllfahrzeugs gegen den Preismast einer Tankstelle verwirklicht sich eine Betriebsgefahr für den der Fahrer kein Verschulden trifft. Entfernt sich der Fahrer das Müllfahrzeug jedoch vom beschädigten Masten, der nach einem untauglichen Rettungsversuch eines Dritten später umstürzt, erhöht sich die Haftungsquote. Diese Rechtslage hat das Oberlandesgericht Hamm festgestellt und der geschädigten Tankstellenbetreiberin - in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Münster - anteiligen Schadensersatz in Höhe von ca. 5.200 Euro zugesprochen.
Das klagende Unternehmen aus Neuenkirchen unterhält in Rheine eine Tankstelle. Auf dieser ließ die Klägerin im Jahre 2010 einen Preismast errichten. Dieser ragte mit einer
Durch den Anprall des Müllfahrzeugs entstand ein Schaden von ca. 13.500 Euro an dem Preismast, der sich durch den Umsturz des Mastes auf ca. 33.100 Euro erhöhte. Unter Berücksichtigung der
Fahrer wurden nicht auf geringe Durchfahrtshöhe aufgrund des Preismastes hingewiesen
Den restlichen Schaden machte die Klägerin klageweise geltend gemacht. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm war die Schadensersatzklage in Höhe von weiteren ca. 5.200 Euro erfolgreich. Die Beklagte hafte aufgrund der
Schaden durch unfachmännische Rettungsversuch war vorhersehbar
Allerdings habe der Fahrer den Schaden vergrößert, indem er den Lkw weggesetzt habe, ohne dass der beschädigte, schrägstehende Preismast zuvor abgesichert oder abgestützt worden sei. Der sich anschließende, unfachmännische Rettungsversuch des Fahrers des Schwerlastverkehrs sei in der Situation vorhersehbar gewesen und der Beklagten daher haftungsrechtlich zuzurechnen. Das weitere, zum Umsturz des Masten führende Geschehen rechtfertige eine Haftungsquote von einem Drittel zulasten der Beklagten.
Klägerin hätte Warnschild mit Hinweis auf neue Durchfahrtshöhe anbringen müssen
Für den Schaden sei die Klägerin allerdings überwiegend selbst verantwortlich. Sie habe ihr obliegende Sicherungspflichten verletzt, weil sie den Lkw-Verkehr auf ihrem Grundstück bei der Planung und Errichtung des neuen Preismastes nicht ausreichend berücksichtigt habe. Im Unterschied zur Warnbeschilderung an anderen Stellen des Tankstellengeländes habe die Klägerin im Bereich des neuen Preismastes zudem kein Warnschild angebracht, um auf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 24172
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