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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19.05.2009
9 U 219/08 -

Keine Verkehrsicherungspflicht des Grund­stücks­eigentümers bei Karosserieschäden durch herabfallende Eicheln

PKW-Eigentümer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz

Ein Grund­stücks­eigentümer muss im Rahmen seiner Verkehrs­sicherungs­pflicht keine Maßnahmen zur Verhinderung des Herabfallens von Eicheln ergreifen. Insbesondere muss er keine tiefer hängenden Äste als "Bremsvorrichtung" belassen. Vielmehr gehören Schäden durch herabgefallene Eicheln zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2007 kam es an einem PKW zu Karosserieschäden durch herabgefallene Eicheln. Der Eigentümer des Fahrzeugs machte dafür den Eigentümer des Grundstücks verantwortlich, auf dem die Eiche stand, und klagte auf Zahlung von Schadenersatz. Er behauptete nämlich, dass durch die Entfernung der unteren Äste im Rahmen eines vom Grundstückseigentümer vorgenommen Baumschnitts die Eicheln ungebremst herabfallen konnten.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Bielefeld wies die Klage ab. Es führte dazu aus, dass der Grundstückseigentümer seine Verkehrssicherungspflicht durch den Baumschnitt nicht verletzt habe. Eine Ursächlichkeit zwischen dem Zurückschneiden der unteren Äste und der Beschädigung des PKW sei nicht festzustellen gewesen. Denn es sei nicht auszuschließen, dass Eicheln aus großer Höhe trotz des Vorhandenseins von unteren Ästen ungebremst herabfallen und darunter stehende Autos beschädigen. Gegen diese Entscheidung legte der PKW-Eigentümer Berufung ein.

Oberlandesgericht verneinte ebenfalls Schadenersatzanspruch

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung des PKW-Eigentümers daher zurück. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die Karosserieschäden haben nicht auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Grundstückseigentümers beruht.

Keine Pflicht zur Verhinderung des Herabfallens von Eicheln

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bestehe keine Pflicht den Herabfall von Eicheln oder sonstigen Früchten eines Baums zu verhindern. Denn Gefahren, die auf Naturgewalten beruhen, müssen als unvermeidbar und daher als eigenes Risiko hingenommen werden. Schäden durch herabgefallene Eicheln gehören damit zum allgemeinen Lebensrisiko. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht auch darauf, dass die Pflicht zur Ergreifung von Maßnahmen gegen den Herabfall von Baumfrüchten wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Baumschnitt begründete keine Schadenshaftung

Der Grundstückseigentümer habe auch nicht deswegen für den Schaden haften müssen, so das Oberlandesgericht weiter, weil er die unteren Äste im Rahmen des Baumschnitts entfernt hatte. Denn dem Benutzer eines unter einem Baum gelegenen Parkplatzes müsse die Gefahr durch herabfallende Früchte bekannt sein und sich gegebenenfalls darauf einstellen. So könne er das Parken unter hohen früchteragenden Bäumen zur betreffenden Jahreszeit vermeiden. Zudem sei selbst bei Vorhandensein von tieferen Ästen mit einem ungebremsten Durchfalls von Eicheln zu rechnen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil vom 08.09.2008
    [Aktenzeichen: 6 O 222/08]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2010, Seite: 537
NJW-RR 2010, 537
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2010, Seite: 297
NZV 2010, 297

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Dokument-Nr.: 17741 Dokument-Nr. 17741

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