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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.02.2004
9 U 161/03 -

Kfz-Diebstahl aufgrund liegen gelassenen Fahrzeugschlüssel: Fahrer haftet wegen grober Fahrlässigkeit auf Schadenersatz

Liegenlassen eines Schlüssels erhöht Diebstahlsrisiko

Wer seine Jacke mitsamt des Fahrzeugschlüssels in einer Gaststätte hängen lässt und geht, handelt grob fahrlässig und ist schaden­ersatz­pflichtig. Denn dadurch wird das Risiko eines Diebstahls erhöht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2012 mietete sich ein Mann einen Wagen. Diesen lieh er wiederum, vom Mietvertrag gedeckt, einer Freundin aus. Die Freundin des Mieters fuhr mit dem Wagen in eine Stadt, um da Karneval zu feiern. Nach einer langen Nacht und Besuchen in mehreren Gaststätten fuhr die Frau mit einem Taxi nach Hause. Dabei vergaß sie ihre Jacke in einer Gaststätte, in der sich auch die Autoschlüssel befanden. Am nächsten Tag war es der Frau nicht mehr möglich das Fahrzeug wieder zu finden. Es blieb auch nachfolgend verschwunden. Die Kaskoversicherung der Mietwagenfirma glich den Schaden aus und verlangte daraufhin von der Frau im Wege des Schadenersatzes Zahlung der Versicherungssumme von 23.700 EUR. Nach Ansicht der Versicherung habe die Frau grob fahrlässig gehandelt als sie ihre Jacke mit dem Autoschlüssel in der Gaststätte ließ. Denn dadurch habe sie den Diebstahl des Fahrzeugs ermöglicht.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Versicherung. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn durch ihr Verhalten habe die Frau das Risiko eines Diebstahls maßgeblich erhöht.

Grob fahrlässiges Verhalten lag vor

Da die Versicherung den Schadenersatz geltend machte, so das Oberlandesgericht weiter, habe die Frau vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln müssen. Dadurch, dass sie ihre Jacke zur Karnevalszeit mit dem Autoschlüssel in einer Gaststätte liegen ließ, habe sie einfachste, ganz naheliegende Überlegungen zur Diebstahlsgefahr nicht angestellt. Sie habe dadurch nicht das beachtet, was jedem einleuchten musste und somit grob fahrlässig gehandelt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 1097/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2004, Seite: 449
DAR 2004, 449
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2004, Seite: 1097
NJW-RR 2004, 1097
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2004, Seite: 412
NZV 2004, 412
 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
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r+s 2005, 283
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2004, Seite: 1569
VersR 2004, 1569

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Dokument-Nr.: 18324 Dokument-Nr. 18324

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