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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.01.2018
7 U 44/17 -

Bei alleinigem Verschulden des Radfahrers an Unfall tritt einfache Betriebsgefahr des Pkw zurück

Alleinige Haftung des Radfahrers wegen Vorfahrtverstoßes

Verschuldet ein Radfahrer allein einen Verkehrsunfall, weil er das Vorfahrtsrecht eines Pkw-Fahrers missachtet, so haftet er allein für den Unfall. Die einfache Betriebsgefahr des Pkw tritt hinter dem Verschulden des Radfahrers vollständig zurück. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im April 2015 kam es an einer Kreuzung zu einem Verkehrsunfall zwischen einer Radfahrerin und einer Pkw-Fahrerin. Die Radfahrerin wollte nach links in eine Straße einbiegen und übersah dabei den von rechts kommenden Pkw. An der Kreuzung galt die Vorfahrtsregelung rechts-vor-links. Da an dem Pkw ein Sachschaden entstand, klagte der Eigentümer gegen die Radfahrerin auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht gibt Schadensersatzklage statt

Das Landgericht Münster gab der Schadensersatzklage statt. Die Radfahrerin habe die Vorfahrt der Pkw-Fahrerin missachtet und dadurch den Unfall allein verschuldet. Die einfache Betriebsgefahr des Pkw trete hinter dem gravierenden Verschulden der Radfahrerin zurück. Gegen diese Entscheidung legte die Radfahrerin Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls volle Haftung der Radfahrerin

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Radfahrerin zurückzuweisen. Sie hafte allein für den Verkehrsunfall. Ihr sei derart erhebliches Eigenverschulden am Zustandekommen des Unfalls anzulasten, dass eine Haftung des Klägers ausgeschlossen sei. Zu Lasten des Klägers sei allein die einfache Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu berücksichtigen. In Anbetracht des erheblichen Eigenverschuldens der Radfahrerin sei es gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des Pkw vollständig zurücktreten zu lassen.

Alleinhaftung des Radfahrers bei Missachtung der Vorfahrtsregelung rechts-vor-links

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei bei einem sich aus § 8 StVO (rechts-vor-links) ergebenen Vorfahrtsverstoß des Radfahrers, der ungeachtet des sich aus der bevorrechtigten Straße nähernden Fahrzeugs die Straße mit seinem Fahrrad überquert hat, in der Regel von einer Alleinhaftung des Radfahrers auszugehen, wenn ein Verschulden des Kfz-Fahrers nicht feststellbar ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Münster, Urteil vom 24.05.2017
    [Aktenzeichen: 8 O 213/15]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 410
NJW-RR 2018, 410

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Dokument-Nr.: 28162 Dokument-Nr. 28162

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