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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.04.2015
7 U 30/14 -

Kein Schmerzensgeld wegen posttraumatischer Belastungsstörung infolge Diebstahls von Hunden

Durch Wegnahme von Tieren psychisch vermittelte Gesundheitsschäden gehören zum allgemeinen Lebensrisiko

Einer Hundehalterin steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund einer durch den Diebstahl ihrer Tiere erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung zu. Denn die durch die Wegnahme psychisch vermittelten Gesundheitsschäden gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Hundezüchterin erklärte sich im April 2011 dazu bereit, eine 1 bis 1 ½ jährige Jack Russel Hündin aufzunehmen. Die Züchterin kümmerte sich in der Folgezeit um das Tier. Im Juni 2011 warf die Hündin, nachdem sie von einem Rüden der Züchterin gedeckt wurde, drei Welpen. Auch um die Welpen kümmerte sich die Züchterin anschließend. In einer Nacht im August 2011 betrat die vormalige Halterin der Hündin das Gehöft der Züchterin und nahm die Hündin mitsamt der Welpen an sich. Sie führte später an, dass sie die Hunde aus den desolaten Haltungsbedingungen habe befreien wollen. Tatsächlich waren die Unterbringungen der Tiere aber beanstandungsfrei. Die Züchterin verklagte nach dem Zurückerhalt der Hunde die Diebin unter anderem auf Zahlung von Schmerzensgeld. Sie führte an, durch die Wegnahme der Hund eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten zu haben, die unter anderem medikamentös habe behandelt werden müssen und zu einer 12-monatigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe.

Landgericht wies Schmerzensgeldklage ab

Das Landgericht Münster wies die Schmerzensgeldklage ab. Denn psychisch vermittelte Gesundheitsschäden, die auf die Entwendung von Tieren aus Stallungen eines Gehöfts zurückzuführen seien, gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schmerzensgeldanspruch

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund der durch die Wegnahme der Hunde erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung zu. Es sei zu beachten, dass Schockschäden aufgrund der Verletzung oder Tötung von Tieren kein Schmerzensgeld begründen. Derartige Beeinträchtigungen gehören zum allgemeinen Lebensrisiko (BGH, Urt. v. 20.03.2012 - VI ZR 114/11 -). Dies gelte in gleicher Weise für die infolge einer Wegnahme erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Münster, Urteil vom 18.03.2014
    [Aktenzeichen: 4 O 331/13]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 91
NJW-RR 2016, 91

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Dokument-Nr.: 24865 Dokument-Nr. 24865

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