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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 09.01.2017
- 6 U 139/16 -
Schaden am Zugfahrzeug durch bremsbedingtes Lösen von auf Dach des Anhängers befindlicher Eisplatten nicht von Kaskoversicherung gedeckt
Kein Versicherungsschutz bei Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen
Liegt in einer Kaskoversicherung eine Ausschlussklausel vor, wonach zum Beispiel Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen nicht versichert sind, besteht kein Versicherungsschutz, wenn sich Eisplatten auf dem Dach des Anhängers beim Abbremsen lösen und das Zugfahrzeug beschädigen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2016 wurde die Heckklappe eines Zugfahrzeug beschädigt als das Fahrzeug abbremste, dabei sich
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Der geltend gemachte Schaden sei nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Ausschlussklausel sei ein Schaden zwischen einem Fahrzeug und seinem
Lösen von Eisplatten keine Einwirkung von außen
Zwar können Einwirkungen von außen auch in der Fahrbahnbeschaffenheit oder den Witterungsverhältnissen liegen, so das Oberlandesgericht. Dazu reiche aber nicht aus, dass sich die
Pflicht zum Beseitigen von Eisplatten vor Fahrtantritt
Auch wenn es auf die Frage des Verschuldens des Klägers nicht ankommen, verwies das Oberlandesgericht dennoch darauf, dass der Kläger den Schaden schuldhaft verursacht habe. Er hätte gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO vor Fahrtantritt die sogenannte Dachladung in Form witterungsbedingt gebildeter
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Arnsberg, Urteil vom 21.09.2016
[Aktenzeichen: 4 O 165/16]
Jahrgang: 2017, Seite: 807 NJW-RR 2017, 807 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2017, Seite: 611 VersR 2017, 611
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Dokument-Nr. 27203
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