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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.02.2014
- 6 U 101/13 -
Schaden eines ungeklärten Kettenauffahrunfalls ist hälftig zu teilen
Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich Schuld des zuletzt auffahrenden Fahrzeugs bei Kettenauffahrunfällen nicht anwendbar
Der durch das Auffahren des hinteren Fahrzeugs beim Vordermann verursachte Schaden kann bei einem Kettenauffahrunfall hälftig zu teilen sein, wenn der Ablauf der Zusammenstöße der beteiligten Fahrzeuge nicht mehr aufzuklären ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Münster.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die aus Gronau stammenden Parteien - der Kläger mit seinem von seiner Frau gefahrenen Pkw Renault Grand Scénic und die Beklagte mit ihrem Pkw Renault Clio - waren im Mai 2011 an einem Kettenauffahrunfall auf der Gildehauser Straße in Gronau beteiligt. Dabei prallte die Beklagte mit ihrem Fahrzeug als letzte der an dem Unfall insgesamt beteiligten vier Fahrzeuge auf das vor ihr fahrende Fahrzeug des Klägers. Das Fahrzeug des Klägers erlitt neben dem durch das Auffahren der Beklagten verursachten Heckschaden durch eine Kollision mit dem ihm vorausfahrenden Fahrzeug auch einen Frontschaden. Im Prozess konnte nicht aufgeklärt werden, ob die Ehefrau des Klägers unter Verkürzung des Bremsweges für die ihr folgende Beklagte zuerst auf das ihr vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren war oder ob die Beklagte das klägerische Fahrzeug erst durch ihr Auffahren auf das vor dem klägerischen Pkw befindliche Fahrzeug aufgeschoben hatte. Mit der Begründung, ein
OLG: Kläger kann sich nicht auf Beweis des ersten Anscheins berufen
Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Kläger 50 prozentigen
Vom Beweis des ersten Anscheins vorausgesetzter typischer Geschehensablauf liegt nicht vor
Dass ein Verschulden der Beklagten die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges erhöht habe, stehe nicht fest. Er sei nicht bewiesen und ergebe sich nicht aus einem
Haftungsteilung zu gleichen Teilen gerechtfertigt
Da auch ein Verschulden der Ehefrau des Klägers nicht feststehe, sei es gerechtfertigt, die Betriebsgefahr der Fahrzeuge der beiden Parteien gleich hoch zu bewerten und eine Haftungsteilung zu gleichen Teilen vorzunehmen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Auffahrunfall im Straßenverkehr: Allgemeine Lebenserfahrung und Anscheinsbeweis sprechen für Verschulden des Auffahrenden
(Kammergericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 20.11.2013
[Aktenzeichen: 22 U 72/13]) - Bei Auffahrunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit Fahrspurwechsel spricht Beweis des ersten Anscheins für Missachtung der Sorgfaltspflicht
(Amtsgericht München, Urteil vom 01.10.2013
[Aktenzeichen: 331 C 28375/12])
Jahrgang: 2014, Seite: 206 DAR 2014, 206 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 3790 NJW 2014, 3790 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 35 NZV 2016, 35
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Dokument-Nr. 17971
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