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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.11.2015
- 5 RBs 34/15 -
Keine Geschwindigkeitsbegrenzung durch Verkehrsschild "Ende der Autobahn"
Zum Verkehrsschild "Ende der Autobahn" (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO)
Das Verkehrsschild "Ende der Autobahn" (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung) zeigt lediglich an, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Es ordnet keine Geschwindigkeitsbeschränkung an. Dies hat das OLG Hamm entschieden.
Der 1957 geborene Betroffene aus Essen fuhr im Mai 2014 mit seinem Pkw von der BAB 52 kommend auf der Norbertstraße in Essen in Fahrtrichtung Essen-Haarzopf. Er sah und passierte das
Betroffener legte erfolgreich Rechtsbeschwerde ein
Gegen die amtsgerichtliche Verurteilung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Das OLG Hamm hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das gerichtliche Bußgeldverfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
OLG Hamm verneint fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm rechtfertigen die Feststellungen des Amtsgerichts keine Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften. Das Amtsgericht habe lediglich festgestellt, dass der Betroffene das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2016
Quelle: ra-online, OLG Hamm (pm/pt)
Jahrgang: 2016, Seite: 107 NJW-Spezial 2016, 107
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Dokument-Nr. 22059
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