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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.01.2019
4 U 42/18 -

Wortmarke "Felsquellwasser" muss nicht gelöscht werden

Hobbybrauer kann keine Löschung der Wortmarke verlangen

Das Oberlandesgericht Hamm hat in dem Markenrechtsstreit eines Hobbybrauers gegen eine bekannte Brauerei aus Kreuztal entschieden, dass die Wortmarke "Felsquellwasser" nicht gelöscht werden muss.

Das Oberlandesgericht führte aus, dass die beklagte Brauerei den Begriff "Felsquellwasser" unstreitig fortlaufend seit den 1960er-Jahren in dem Werbeslogan "mit Felsquellwasser gebraut" benutzt habe. Diese Art der Benutzung innerhalb des Werbeslogans habe die Grundlage dafür dargestellt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt - ob zu Recht oder Unrecht sei vom Senat nicht zu entscheiden - die Wortmarke "Felsquellwasser" im Juni 2010 in das deutsche Markenregister eingetragen habe.

Wortmarke wurde von Brauerei rechtserhaltend genutzt

Werde dieselbe Nutzung innerhalb des Werbeslogans, die bereits zu der Eintragung in das Markenregister geführt habe, nach der Eintragung in das Register - wie hier von der beklagten Brauerei - fortgesetzt, müsse dies genügen, die Wortmarke auch zu erhalten. Daher könne keine Rede davon sein, dass die beklagte Brauerei die Wortmarke nicht rechtserhaltend genutzt habe. Dies habe zur Folge, dass der Hobbybrauer die Löschung der Wortmarke nicht verlangen könne.

Kosten des Berufungsverfahrens muss dennoch beklagte Brauerei tragen

Die Kosten des Berufungsverfahrens legte das Oberlandesgericht allerdings dennoch der beklagten Brauerei auf, da erst ihr Vorbringen in der zweiten Instanz dazu geführt hat, dass sie diesen Rechtsstreit gewinnt. Den Streitwert setzte das Gericht auf 500.000 Euro fest. Nach diesem Streitwert berechnen sich grundsätzlich sowohl die Gerichts- als auch die Rechtsanwaltsgebühren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Dokument-Nr.: 26984 Dokument-Nr. 26984

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