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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.02.2018
- 4 U 161/17 -
Zahnarztpraxis ohne Möglichkeit zur vorübergehenden stationären Aufnahme darf sich nicht als "Praxisklinik" bezeichnen
Begriff "Klinik" assoziiert neben operativen Eingriffen auch stationäre Behandlung
Eine auf ambulante Behandlungen ausgerichtete Zahnarztpraxis, die ihren Patienten keine Möglichkeit zu einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme anbietet, kann nicht als "Praxisklinik" beworben werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen ab.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte der klagende Verband zur Förderung gewerblicher Interessen aus Bad Homburg vom beklagten
OLG untersagt Verwendung des Begriffs "Praxisklinik"
Das Oberlandesgerichts Hamm gab dem Klagebegehren statt und verurteilte den Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich für seine zahnärztliche Praxis die Bezeichnung "Praxisklinik" zu verwenden. In dem von der Klägerin beanstandeten Internetauftritt habe der Beklagte den Begriff "Praxisklinik" irreführend verwandt, so das Gericht.
Verbraucher rechnet bei Begriff "Klinik" mit Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Unterbringung im Bedarfsfall
Die in Rede stehende
Werbung ist irreführend und damit wettbewerbswidrig
Da der Beklagte in seiner Praxis die Möglichkeit einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme nicht anbiete, habe er den Begriff der "Praxisklinik" in seiner
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 25886
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