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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 28.02.2013
4 U 159/12 -

Impressumspflicht: Anwalt zur Angabe des räumlichen Geltungsbereichs seiner Berufshaft­pflichtversicherung verpflichtet

Rechtsanwalt kann Wettbewerbsverstoß seines Kollegen selbstständig abmahnen

Gibt ein Anwalt im Impressum auf seiner Homepage nicht den räumlichen Geltungsbereich seiner Berufshaft­pflichtversicherung an, begeht er ein Wettbewerbsverstoß. Es kann zudem erwartet werden, dass ein Kollege diesen Verstoß selbstständig, also ohne zu Hilfenahme eines weiteren Rechtsanwalts, abmahnt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall beauftragte eine Fachkanzlei für Arbeits- und Familienrecht einen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts tätigen Rechtsanwalt zur Abmahnung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens. Das der Abmahnung zugrunde liegende Verhalten bestand darin, dass ein weiterer Rechtsanwalt im Impressum auf seiner Homepage nicht angab, dass seine Berufshaftpflichtversicherung nicht die Vertretung vor außereuropäischen Gerichten umfasst. Im Folgenden kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, in der die Fachkanzlei einen Unterlassungsanspruch sowie einen Zahlungsanspruch bezüglich der Anwaltskosten für die Abmahnung geltend machte.

Wettbewerbswidriges Verhalten lag vor

Das Oberlandesgericht bejahte zunächst den Unterlassungsanspruch (§ 8 UWG). Denn der Internetauftritt des beklagten Rechtsanwalts mitsamt des dort wiedergegebenen Impressums sei nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV wettbewerbsrechtlich unzulässig gewesen. Bei der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV handle es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

Informationen zum räumlichen Geltungsbereich der Haftpflicht fehlten

Nach der Vorschrift müsse ein Rechtsanwalt die Mandanten rechtzeitig vor Abschluss eines schriftlichen Vertrags oder vor Erbringung einer Dienstleistung in klarer und verständlicher Form nicht nur Name und Anschrift, sondern zugleich den räumlichen Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung angeben. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht nachgekommen, da er es unterlassen habe den Ausschluss des Versicherungsschutzes für die Vertretung vor außereuropäischen Gerichten anzugeben.

Zahlungsanspruch wegen Abmahnkosten bestand nicht

Das Oberlandesgericht verneinte dagegen den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nach § 12 UWG. Es sei zu beachten gewesen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes dann nicht notwendig ist, wenn der Abmahnende selbst über eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines leicht zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt. Dies sei bei einem Rechtsanwalt, der selbst betroffen ist, der Fall. Von ihm könne erwartet werden, seine eigene Sachkunde einzusetzen. Allein die zeitliche Inanspruchnahme für die Abmahnung genüge nicht, um die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten zu bejahen.

Wettbewerbsrechtliche Spezialkenntnisse waren nicht notwendig

Es sei zudem nach Ansicht des Oberlandesgerichts zu berücksichtigen gewesen, dass für die Abmahnung des Beklagten keine speziellen wettbewerbsrechtlichen Kenntnisse notwendig waren. Denn die in Rede stehenden Pflichten des Anwalts aus § 2 Abs. 1 DL-InfoV haben der Fachkanzlei deshalb geläufig sein müssen, weil sie diese selbst zu erfüllen hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2013
Quelle: Oberlandesgerichts Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Arnsberg, Urteil vom 05.07.2012
    [Aktenzeichen: 8 O 31/12]
Aktuelle Urteile aus dem Berufsrecht der Anwälte | Wettbewerbsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl)
Jahrgang: 2013, Seite: 663
AnwBl 2013, 663
 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 339
GRUR-RR 2013, 339
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 116
MMR 2014, 116
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 1054
NJW-RR 2013, 1054

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