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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.10.2014
4 U 138/13 -

"Bach-Blütenprodukte" dürfen nicht mit gesund­heits­bezogenen Aussagen beworben werden

Werbung verstößt gegen Europäische Health Claim Verordnung

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass sogenannte "Bach-Blütenprodukte" nicht mit Aussagen beworben werden dürfen, nach denen sie in "emotional aufregenden Situationen verwendet werden" oder "uns unterstützen können, emotionalen Herausforderungen zu begegnen", wenn diesen unspezifischen Aussagen keine europarechtlich zugelassenen speziellen gesund­heits­bezogenen Angaben beigefügt werden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der beklagte Apotheker aus Rheda-Wiedenbrück betreibt u.a. eine Versandapotheke, mit der er auch Verbraucher beliefert. Über diese bietet er von einer Hamburger Firma vertriebene sogenannte "Bach-Blütenprodukte" an. In den Werbeaussagen zu diesen Produkten heißt es u.a.

1. Für "Bach-Blütenprodukte":

Gelassen und stark durch den Tag

RESCUE®-Die Original Bach®-Blütenmischung!

Der Engländer Edward Bach konzipierte die bekannte Original RESCUE®-Mischung aus fünf Original Bach®-Blütenessenzen in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts. Original RESCUE® wird heute von Verbrauchern in über 45 Ländern in emotional aufregenden Situationen wie z.B. einer Flugreise, einer Prüfung, einem Zahnarzttermin … verwendet;

2. für "Original Rescue Tropfen":

… wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job, verwendet; …

3. für "Original Bach Blütenessenzen":

… können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen;

Wettbewerbsverband hält Werbung für unzulässig

Der Kläger, ein in Berlin ansässiger Wettbewerbsverband, hat diese Werbung für unzulässig gehalten, weil den als Lebensmittel anzusehenden Bach-Blütenessenzen Wirkungen beigelegt würden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukämen oder die zumindest wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert seien.

Lebensmittel wird mit unspezifischen Vorteilen für die Gesundheit im Allgemeinen oder für das gesundheitliche Wohlbefinden beworben

Die vom Kläger erhobene Unterlassungsklage hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Beklagten die beanstandete Werbung untersagt, weil für ein Lebensmittel mit unspezifischen Vorteilen für die Gesundheit im Allgemeinen oder für das gesundheitliche Wohlbefinden geworben werde und den in Frage stehenden Werbeaussagen keine speziellen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt waren. Die streitgegenständliche Werbung verstoße deswegen gegen Art. 10 Abs. 3 der Europäischen Health Claim VO (HCVO), VO (EG) Nr. 1924/2006.

Werbeaussagen zielten nicht nur auf allgemeines Wohlbefinden ab

Die sogenannten "Bach-Blütenprodukte" seien Lebensmittel im Sinne der HCVO. Die zu beurteilenden Werbeaussagen zielten nicht nur auf das allgemeine Wohlbefinden ab. Sie seien auf die Gesundheit oder zumindest das gesundheitliche Wohlbefinden bezogen. Die beworbenen Produkte versprächen eine Wirkung bei Angstsituationen. Personen, die Flugangst, Prüfungsangst, Angst vor einem Zahnarzttermin hätten, einer emotionalen Herausforderung gegenüberständen oder eine emotional aufregende Situation im Job hätten, befänden sich nicht mehr in einem seelischen Gleichgewicht und seien in ihrer Gesundheit beeinträchtigt.

Werbeaussagen sind als unzulässig zu untersagen

Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO seien unspezifische gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, wenn ihnen eine in der Liste nach Art. 13 oder 14 der HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei (sogenanntes Kopplungsgebot). Da den in Frage stehenden Werbeaussagen keine solchen Angaben beigefügt seien, seien sie als unzulässig zu untersagen.

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen müssen durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert sein

Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 HCVO sei anzuwenden, auch wenn die in Frage stehenden Listen noch nicht vollständig vorlägen. Ein derartiges Verständnis von der HCVO trage dem gesetzgeberischen Ziel dieser Verordnung Rechnung, nach welchem gesundheitsbezogene Werbeaussagen nur insoweit zuzulassen seien, als sie durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
burfing schrieb am 15.12.2014

Wer steckt wohl hinter solch einer Klage? Einer dieser Abmahnvereine der Pharma-Industrie? Tatsache ist, dass die Bachblüten-Therapie in den letzten Jahren wieder in Mode gekommen ist - dagegen, meinen wohl manche Lobbyisten, muß etwas unternommen werden. Und das mit dem "fehlenden wissenschaftlichen Nachweis" zieht halt immer. Doch wie manche Pharma-Unternehmen zu diesen "Nachweisen" kommen, um ihr (mitunter sogar gefährliches)Produkt auf den Markt zu drücken, scheint die Gerichte dabei weniger zu interessieren.

Dr. Anette Oberhauser schrieb am 10.12.2014

Das OLG Hamm stellt in dieser Entscheidung klar, dass lediglich auf das allgemeine Wohlbefinden bezogene Werbeaussagen von den Regelungen der HCVO nicht erfasst werden. Eine auf das allgemeine Wohlbefinden zielende Werbeaussage liegt zum Beispiel bei der Werbung für "Trostschokolade" vor. Die Frage, ob eine Aussage auf die Gesundheit oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 HCVO und Art 14 HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen. Ob eine Werbeaussage auf die Gesundheit oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden abzielt, bestimmt sich danach, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Aussage versteht. Aus Gründen des Verbraucherschutzes legt das Gericht Art. 10 Abs. 3 HCVO weit aus. Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung im gewerblichen Rechtsschutz speziell im heilkundlichen Bereich kann die Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kompetent in allen Fragen des Heilmittelwerbung beraten. Dabei hat sich ein speziell entwickeltes Ampel-System zu den zulässigen und nicht-zulässigen Werbeaussagen sehr bewährt.

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