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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.01.2014
4 U 102/13 -

"B-Ware" muss nicht zwingend gebraucht sein

Zweijährige Gewähr­leistungs­frist kann ohne klare Feststellung über tatsächlich erfolgten Gebrauch des Artikels nicht auf ein Jahr verkürzt werden

Werden Verbrauchsgüter als "B-Ware" vertrieben, kann die zweijährige Gewähr­leistungs­frist nicht auf ein Jahr verkürzt werden, wenn nicht positiv festgestellt werden kann, dass die so angebotenen Artikel tatsächlich bereits gebraucht worden sind. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die in Essen ansässige Beklagte vertreibt Unterhaltungsmedien. Sie bot im November 2011 über die Internetplattform eBay ein Notebook als "B-Ware" an, und zwar unter Hinweis auf die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte einjährige Verjährungsfrist für gebrauchte Sachen. In dem Angebot findet sich die Erläuterung, dass als "B-Ware" solche Verkaufsartikel bezeichnet würden, "die nicht mehr original verpackt sind, bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden [...]". Der klagende Verband war der Auffassung, dass die von der Beklagten so beschriebene B-Ware keine Gebrauchtware sei, die mit einer einjährigen Gewährleistungsfrist angeboten werden dürfe, und hat von der Beklagten die Unterlassung ihrer diesbezüglichen Werbung verlangt.

Gegenstände mit beschädigter Verpackung, die lediglich ausgepackt oder vom Verkäufer einmalig vorgeführt wurden, gelten nicht als "gebraucht"

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hatte die Klage des Verbandes Erfolg. Beim Verbrauchsgüterverkauf untersage das Gesetz eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf weniger als zwei Jahre, sofern es sich nicht um gebrauchte Sachen handele. Die von der Beklagten als B-Ware beschriebenen Artikel seien jedoch keine gebrauchten Sachen. Maßgeblich sei insoweit ein objektiver Maßstab. Danach seien Sachen gebraucht, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet seien. Sachen mit einer beschädigten Verpackung, lediglich ausgepackte oder vom Verkäufer einmalig vorgeführte Sachen habe man noch nicht ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt. Dementsprechend bewerbe die Beklagte ihre B-Ware auch nicht als gebraucht, sondern beschreibe sie als Artikel, die womöglich nicht mehr neu, aber damit nicht zwangsläufig gebraucht seien. Diese Artikel könne sie weiterhin als B-Ware verkaufen, jedoch nicht unter Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Dokument-Nr.: 17754 Dokument-Nr. 17754

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