wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(4)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 30.05.2018
4 RVs 37/18 -

Verurteilung wegen Volksverhetzung nach Leugnung des Holocaust und des Vernichtungslagers Auschwitz bestätigt

Leugnen des Holocausts und der Vernichtung von Juden im Konzentrationslager stellt strafbare Tathandlungen dar

Die Verurteilung einer heute 89 Jahre alten Angeklagten wegen Volksverhetzung nach Leugnung des Holocausts und eines in Auschwitz unterhaltenes Vernichtungslager ist nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die Revision der Frau gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Detmold als unbegründet. Die vom Landgericht wegen Volksverhetzung in zwei Fällen verhängte Gesamt­freiheits­strafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist damit rechtskräftig.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Angeklagte hatte in der Zeit von Juli bis Dezember 2014 eine Internetseite mit von ihr selbst verfassten, zum Teil auch auf dem Postweg versandten Artikeln unterhalten. In diesen hatte sie u.a. den Holocaust und ein in Auschwitz unterhaltenes Vernichtungslager geleugnet. Als sich die Angeklagte wegen Volksverhetzung im September 2016 vor dem Amtsgericht Detmold zu verantworten hatte, verteilte sie in einer Sitzungspause vor der Urteilsverkündung - das letzte Wort war ihr bereits erteilt worden - mehrere Blattsammlungen u.a. an Pressevertreter und Zuhörer, in denen sie erneut den Holocaust und ein Vernichtungslager in Auschwitz in Abrede stellte.

Verurteilung wegen Volksverhetzung

Aufgrund dieser Taten wurde die Angeklagte in erster Instanz wegen Volksverhetzung von den Amtsgerichten Bad Oeynhausen (Urteil vom 11. Oktober 2016, Az. 85 Ds - 261 Js 317/14 - 197/16) und Detmold (Urteil vom 17.02.2017, Az. 2 Ds - 21 Js 814/16 - 1203/16) jeweils zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt. Über die Berufungen der Angeklagten gegen diese Urteile hat das Landgericht Detmold am 28. November 2017 - nach der Verbindung der beiden Verfahren - entschieden. Die beschriebenen Taten erfüllen den Tatbestand der Volksverhetzung. Den diesbezüglichen Schuldspruch des Landgerichts Detmold bestätigte das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung.

Inabredestellen von Tatsachen fällt nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit

Mit ihren im Internet veröffentlichten und im Sitzungssaal verteilten Schriften habe die Angeklagte einen als Volksverhetzung strafbaren Inhalt verbreitet, so das Oberlandesgericht. In den Schriften habe sie ihr persönliches Fazit, nach dem Auschwitz ein Arbeitslager und kein Vernichtungslager gewesen sei und es den Holocaust nicht gegeben habe, als zwingende Schlussfolgerung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse dargestellt und ihrer Schlussfolgerung daher den Charakter einer Tatsachenbehauptung gegeben. Da es sich bei dem Massenvernichtungsunrecht, welches unter der Herrschaft des Nationalsozialismus der jüdischen Bevölkerung angetan wurde, um eine geschichtlich erwiesene Tatsache handele, könne deren Inabredestellen nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit unterfallen.

Schriften der Angeklagten zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet

Das Leugnen des Holocausts und der unter der Herrschaft der Nationalsozialisten vorgenommenen Vernichtung von Juden im Konzentrationslager Auschwitz seien strafbare Tathandlungen im Sinne des Straftatbestandes der Volksverhetzung. Insoweit seien die Schriften der Angeklagten geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. So habe aufgrund des Inhalts der von der Angeklagten verfassten und in die Öffentlichkeit getragenen Schriften die Gefahr bestanden, dass die Botschaft der Angeklagten von Gleichgesinnten weitergetragen werde, das politische Klima aufheize und dadurch Unfrieden in der Bevölkerung stifte.

Die Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt. Die im September 2016 begangene Tat sei auch kein Fall legitimer Strafverteidigung.

Auch der Rechtsfolgenausspruch der Kammer weise keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Das hohe Alter der Angeklagten sei zu ihren Gunsten berücksichtigt worden.

Hintergrund: Wegen Volksverhetzung ist gemäß § 130 Strafgesetzbuch u.a. zu bestrafen, wer mittels einer verbreiteten Schrift eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art - hierzu gehören das Leugnen des Holocausts oder eines Massenvernichtungslagers in Auschwitz - in einer Weise billigt, leugnet oder verharmlost, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26026 Dokument-Nr. 26026

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss26026

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung