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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.09.2017
4 RVs 103/17 -

Beleidigung krimineller Ausländer und Flüchtlinge durch Veröffentlichung öffentlich abrufbarer Kommentare auf Facebook erfüllt Tatbestand der Volksverhetzung

OLG Hamm bestätigt Verurteilung eines ehemaligen Bundeswehrsoldaten wegen Volksverhetzung

Wer durch im Internet öffentlich abrufbare Kommentare auf der Facebook-Seite "www.facebook.com/112-magazin.de" kriminelle Ausländer und Flüchtlinge als "Gesochse", "Affen", "Ungeziefer" und kriminelles "Pack" beschimpft, kann wegen Volksverhetzung - § 130 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) - zu bestrafen sein. Ausgehend hiervon hat das Oberlandesgericht Hamm das Berufungsurteil des Landgerichts Detmold bestätigt.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2016 schrieb der seinerzeit 33 Jahre alte, noch als Berufssoldat bei der Bundeswehr beschäftigte Angeklagte aus dem Kreis Höxter auf der Facebook-Seite "www.facebook.com/112-magazin.de" mehrere öffentlich abrufbare Kommentare. Zu einem Artikel über einen in einem Zugabteil straffällig gewordenen Flüchtling hinterließ der Angeklagte u.a. folgende Kommentare:

"Grenzen sofort schließen alle illegalen Einwanderer oder die so genannten Flüchtlinge sofort abschieben. Das Geld was aufeinander für die Affen da ist sollte lieber unseren eigenen obdachlosen oder Rentnern zu gute kommen das War nie Geld für da aber auf einmal können wir die alle durchfüttern? Der große knall Wird kommen und das sehr bald."

Wenige Minuten später fügte er ein Bild eines Transall-Flugzeuges ein und schrieb:

"Deutschland will Transall-Maschinen der Bundeswehr einsetzen, um abgelehnte Asylbewerber schneller abzuschieben. In der CSU streitet man noch, aus welcher Höhe der Abwurf erfolgen soll."

Den wenige Tage später veröffentlichten Artikel über einen arabischen Ladendieb, der von Zeugen gestellt wurde und die Beute zurückließ, kommentierte der Angeklagte wie folgt:

"Irgendwann wird auch das kriminelle Regierungspack merken dass die Integration für dieses gesochse voll in die Hose gegangen ist und dieses Ungeziefer nur unsere Geld haben will. Denn wenn die wirklich Hilfe brauchen würden sieht Dankbarkeit meiner Meinung aber ganz anders aus."

Wenige Minuten später schrieb der Angeklagte:

"Wieder ein so genannter bedauerlicher Einzelfall hahahahahahahaha Abschieben dieses Pack."

Als der Angeklagte die Kommentare veröffentlichte, verfügte er über ein öffentlich zugängliches Facebook-Profil, in dem er zu seiner Person mitteilte, bei der Bundeswehr zu arbeiten.

Kommentare erfüllen Tatbestand der Volksverhetzung

Das Amtsgericht Detmold verurteilte den - zu dieser Zeit bereits aus der Bundeswehr ausgeschiedenen - Angeklagten wegen der vorgenannten Kommentare zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 25 Euro (3.750 Euro). Auf die Berufung des Angeklagten bestätigte das Landgericht Detmold die erstinstanzliche Verurteilung. Dabei wies das Berufungsgericht darauf hin, dass die vom Angeklagten abgegebenen Kommentare den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllten. Der Angeklagte habe die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, dass er kriminelle Ausländer und Flüchtlinge beschimpft und böswillig verächtlich gemacht habe. Mit deren Bezeichnung als "Gesochse", "Affen", "Ungeziefer" und kriminelles" Pack" habe er seine Missachtung öffentlich kundgegeben. Durch seine Kommentare habe der Angeklagte sowohl die in den Artikeln angesprochenen Ausländer und außerdem die Gesamtheit der kriminellen Ausländer und Flüchtlinge als verachtenswert, minderwertig und unwürdig dargestellt und somit verächtlich gemacht. Dieses Vorgehen sei geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, da der Angeklagte in seinem Facebook-Profil selbst angegeben habe, bei der Bundeswehr beschäftigt zu sein. Es handele sich daher nicht um die Äußerung einer Privatperson, sondern um die eines Berufssoldaten, bei dem die Allgemeinheit davon ausgehe, dass er die verfassungsmäßigen Rechte auch von Ausländern schützte.

Tatbestand der Volksverhetzung setzt keine öffentliche Äußerung voraus

Die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil verwarf das Oberlandesgerichts Hamm als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten habe laut Gericht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Entgegen der Rechtsauffassung der Verteidigung setze der Tatbestand der Volksverhetzung keine öffentliche Äußerung voraus. Es genüge eine Tathandlung, die zur öffentlichen Friedensstörung geeignet sei. Die Tat des Angeklagten richte sich auch gegen Teile der Bevölkerung. Dieser Begriff umfasse alle Personenmehrheiten, die aufgrund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale als unterscheidbarer Teil von der Gesamtheit der Bevölkerung abgrenzbar seien. Hierzu zählten auch die im Bundesgebiet lebenden Flüchtlinge.

§ 130 Abs. 1 Strafgesetzbuch - Volksverhetzung- lautet wie folgt:

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Detmold, Urteil vom 26.10.2016
    [Aktenzeichen: 2 Cs 670/16]
  • Landgericht Detmold, Urteil vom 27.04.2017
    [Aktenzeichen: Ns 110/16]
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Kommentare (5)

 
 
ellisdee schrieb am 18.11.2018

auch mich hats nu wegen dem 130er erwischt soll nu in einer Woche bei der Polizei vorbei kommen, telefonisch , keine Vorladung nichts, telefonische Mitteilung war der Staatsanwalt sieht in Äußerungen einers mehrere jahre alten Kommentars verstoß gegen §130 oder verstoß gegen das netz dg. wurde von jemandem angezeigt, der es auch im Kommentar geschrieben hat Kommentar seit dem gelöscht (seit jahren) netz DG existierte da noch gar nicht. in 2 Wochen weiß ich mehr

Dr. Klaus Miehling schrieb am 15.01.2018

Dieses Urteil ist ein Missbrauch des Volksverhetzungs-Paragraphen. Die "Beleidigungen" betrafen ausdrücklich nur kriminelle Ausländer und Flüchtlinge; das wird im Urteil auch nicht bestritten. Somit wurde nicht gegen eine Gruppe aufgrund ihrer Ethnie gehetzt, sondern aufgrund ihres kriminellen Verhaltens. Hier werden also Kriminelle vor gerechtfertigter Empörung geschützt!

Steven Willi antwortete am 29.12.2018

Können sie mit mir in Kontakt treten , ich würde auch angeklagt muss 3800 Euro bezahlen,mein Facebook wurde gehackt und zwei schlimme Wörter in meinem Namen geschrieben.Den Hacker habe ich erst fünf Monate später entdeckt.....

Steven Willi antwortete am 29.12.2018

Auch jetzt nachdem ich die Beschuldigung der Kripo in der Hand hatte , war jemand in meinem Facebookkonto und hat echt dermaßen gewütet, das ich Facebook nun endgültig gelöscht hab.Ich bin auch in einem kleinen Helferkreis für die Flüchtlinge tätig...

Elizabeth Maier schrieb am 14.01.2018

SgDuH, auch ich bin von Österreich, der österreichischen Regierung im Nov. 2016 wegen Volksverh. angezeigt worden weil ich auf den Artikel von Flüchtlinge schmeißen sich auf Autos um Schmerzensgeld zu kassieren auf unzensiert.at schrieb: Drecksbrut, die lassen sich was einfallen, um dann das Geld evtl. den IS zu geben". Ich finde nicht, dass das Volksverhetzung ist, denn die Zeitungen haben es überall gedruckt es ist wahr und wegen dem Geld der IS geben, da habe ich evtl. geschrieben. Da bleibt nur noch Drecksbrut und das müssten sie als Beleidigung behandeln. Was halten Sie davon? Vielen Dank.

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