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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.05.2019
- 4 RBs 92/19 -
Powerbank und Ladekabel sind keine elektronischen Geräte im Sinne der Straßenverkehrsordnung
Weder "Powerbank" noch Ladekabel weisen Display auf, über das Informationen abgerufen und abgelesen werden können
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine sogenannte "Powerbank" und ein Ladekabel nicht als elektronische Geräte im Sinne der Straßenverkehrsordnung angesehen werden können.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Fahrer eines Pkw aus Bielefeld hatte sein bereits mit einem Ladekabel verbundenes
AG sieht in Mobiltelefon mit eingestecktem Ladekabel und verbundener "Powerbank" eine Geräteieinheit
Das Amtsgericht Detmold verurteilte den Fahrer wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer nach § 23 Abs. 1a der
OLG: Powerbank und Ladekabel dienen nur der Energieversorgung von Unterhaltungselektronik und nicht der Kommunikation selbst
Das Oberlandesgericht Hamm war anderer Meinung und hob das vom Betroffenen angefochtene Urteil auf. Weder "Powerbank" noch Ladekabel könnten isoliert betrachtet als ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO angesehen werden, so das Oberlandesgericht. Es handele sich jeweils nur um einen Gegenstand, der der Energieversorgung der Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik als solchen diene oder zu dienen bestimmt sei und nicht um ein solches Gerät selbst. Darüber hinaus gehe mit der
Bedienung von Ladekabel und Powerbank ist nur an Vorsicht- und Rücksichtnahmegebot zu messen
Natürlich könne auch bei dem Verbinden eines Ladekabels mit einer "Powerbank" eine erhebliche, die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung bestehen, wenn beide Gegenstände in die Hand genommen werden würden und der Fahrzeugführer deshalb die Hände nicht mehr für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe. Dies richte sich jedoch maßgeblich nach den Umständen wie der Dauer des Vorgangs und Positionierung der Teile. Deshalb erscheine es ausreichend, dass diese
§ 23 Abs. 1a S. 1 und 2 StVO lautet wie folgt:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.
§ 1 StVO lautet wie folgt:
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online (pm/kg)
- Amtsgericht Detmold, Urteil
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- Handyverstoß am Steuer setzt nicht Notwendigkeit des Haltens für die Benutzung des Mobiltelefons voraus
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.02.2019
[Aktenzeichen: 3 Ws (B) 50/19]) - Autofahrer darf Handy zwecks Anschließen zum Laden aufnehmen
(Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 06.02.2017
[Aktenzeichen: 2 OWi 4286 Js 12961/16])
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Dokument-Nr. 28398
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