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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.06.2022
- 4 RBs 88/22 -
Verstoß gegen Corona-Partyverbot rechtfertigt Bußgeld
Coronaschutzverordnung als auch das darin geregelte "Partyverbot" nicht zu beanstanden
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Bußgeldsache wegen Verstoßes gegen das „Partyverbot“ nach der Coronaschutzverordnung die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahaus als unbegründet verworfen. Die Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.
Das Amtsgericht hatte den 17-jährigen Betroffenen aus Ahaus wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die
"Partyverbot" genügte Bestimmtheitsgebot
Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde im Wesentlichen unbegründet verworfen. Dem Betroffenen wurde lediglich gestattet, die gegen ihn verhängte
Partyverbot galt auch für kleinere gesellige Zusammenkünfte
Vor allem aber findet der Begriff seine Konturen, wenn man sich Sinn und Zweck des generellen Verbots vergegenwärtigt. Der Verordnungsgeber wollte ersichtlich sämtliche Ansammlungen mehrerer Personen erfassen, die sich zu einem geselligen Zweck in ausgelassener Stimmung zusammenfinden, weil gerade solche Zusammenkünfte auch auf physische Kontakte ausgerichtet sind, mit denen naturgemäß ein erhöhtes Infektionsrisiko einhergeht. Diese Gefahr besteht gerade nicht nur bei großen Gruppen, sondern auch bei kleinen Gruppen – zumal in beengten Räumlichkeiten wie im vorliegenden Fall. Insbesondere wenn Musik abgespielt wird, die regelmäßig zum Tanzen animieren kann bzw. soll, und zudem Alkohol konsumiert wird, ist die Gefahr eines relevanten Distanzverlustes ungeachtet der Teilnehmerzahl evident. Vor diesem Hintergrund ist der 17-jährige Betroffene zu Recht verurteilt worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2022
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32029
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