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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.07.2013
34 U 53/10 -

Medienfonds VIP 4: Anleger hat Anspruch auf Schadensersatz wegen eines fehlerhaften Emissionsprospekts

OLG bejaht Pflichtverletzung der Sparkasse aufgrund der Verwendung eines falschen Prospekts

Die Tochtergesellschaft einer in Dortmund tätigen Sparkasse schuldet einem Anleger aus Oberhausen Schadensersatz für eine fehlgeschlagene Anlage im Medienfonds VIP 4, weil sie den Anleger bei dem Erwerb der Anlage anhand eines fehlerhaften Prospekts beraten und die Prospektmängel im Beratungsgespräch nicht richtig gestellt hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit im Ergebnis die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund.

Im zugrunde liegenden Streitfall riet die beklagte Sparkasse im Jahre 2004 dem Kläger, ihrem langjährigen Kunden, zur Beteiligung an dem Medienfonds VIP 4. Die Beratung nahm ihr Kundenberater auf der Grundlage eines dem Kläger zur Verfügung gestellten Anlageprospekts vor. Der Kläger erwarb eine Beteiligung zum Nennwert von 100.000 Euro, die er zu 54,5 % mit Eigenkapital und zu 45,5 % mit einem konzeptionell vorgesehenen Bankdarlehen finanzierte.

Kläger rügt pflichtwidrige Falschberatung auf Grundlage eines fehlerhaften Prospekts

Die Fondsbeteiligung erbrachte in der Folgezeit nicht den erhofften wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere erkannten die Finanzämter die steuerlichen Verlustzuweisungen der Fondsgesellschaft nicht an. Im Wege des Schadensersatzes hat der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung des Anlagegeschäfts verlangt und behauptet, er sei von der Beklagten auf der Grundlage eines fehlerhaften Prospekts pflichtwidrig falsch beraten worden.

Anlageprospekt erweckte unzutreffenden Eindruck einer 115 prozentigen Absicherung der Geldeinlage

Das Schadensersatzbegehren des Klägers hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Beklagte zur Erstattung des Eigenkapitals und dazu verurteilt, den Kläger von den übernommenen Darlehnsverbindlichkeiten freizustellen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger anleger- und objektgerecht zu beraten. Ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung habe sie verletzt, weil sie den Kläger anhand eines für sie erkennbar fehlerhaften Anlageprospekts beraten habe, ohne die Prospektmängel richtig zu stellen. Der Anlageprospekt sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Er kläre den Anleger nicht richtig über die für das Anlagekapital bestehenden Risiken auf und erwecke den unzutreffenden Eindruck einer 115 prozentigen Absicherung seiner Einlage. Zudem enthalte der Prospekt eine unrichtige Prognoserechnung zur künftigen Entwicklung der Anlage, die auf nicht nachvollziehbaren Erlösannahmen beruhe. Die Pflichtverletzung der Beklagten stehe aufgrund der Verwendung eines falschen Prospekts fest. Den ihr als Anlageberaterin obliegenden Beweis, die Prospektmängel bei der Beratung berichtigt zu haben, habe die Beklagte nicht geführt. Dass der Kläger die Anlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, sei nicht anzunehmen. Die Absicherung der geleisteten Einlage und die Erlösprognose seien für die Anlageentscheidung des Klägers maßgebliche Kriterien gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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