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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.10.2014
3 Ws 367/14 -

OLG Hamm verneint Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nach erneuter Straftat

Verlängerung der Bewährungszeit ausreichend

Die sofortige Beschwerde eines Verurteilten gegen den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung hatte weitgehend Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat - unter Verlängerung der Bewährungszeit - vom Bewährungswiderruf abgesehen und die angefochtene, erstinstanzliche Entscheidung der Straf­voll­streckungs­kammer des Landgerichts Bielefeld aufgehoben.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der wegen Kreditbetruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilte Beschwerdeführer war durch das Landgericht Bielefeld im Juli 2013 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe zur Bewährung aus der Haft entlassen worden. Dabei hatte das Landgericht eine in der Strafhaft begangene weitere Straftat des Verurteilten nicht berücksichtigt, weil diese neue Tat seinerzeit noch nicht im Sinne einer weiteren Verurteilung aufgeklärt worden war. Nachdem der Verurteilte - nach der Haftentlassung - wegen der zuvor begangenen versuchten Strafvereitelung zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, widerrief das Landgericht die Strafaussetzung gemäß § 57 Abs. 5 Satz 2 der Strafprozessordnung. Dies hat der Verurteilte mit seinem Rechtsmittel beanstandet und im Wesentlichen die Auffassung vertreten, der Widerruf sei unverhältnismäßig.

Beschwerde gegen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung weitgehend erfolgreich

Das Oberlandesgericht Hamm hat den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts über den Bewährungswiderruf aufgehoben und die Bewährungszeit um ein Jahr verlängert. Dabei ist der Strafsenat davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung grundsätzlich vorgelegen hätten. Falls die später abgeurteilte neue Straftat bereits bei der früheren Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung im Juli 2013 bekannt gewesen wäre, wäre die Strafaussetzung versagt worden. Mit Blick auf die konkreten Umstände hätte keine günstige Prognose für eine Bewährung in Freiheit bestanden. Die Ablehnung der Strafaussetzung wäre zum damaligen Zeitpunkt auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Allerdings sei nunmehr entscheidend zu berücksichtigen, dass der Verurteilte sich seit seiner Haftentlassung bereits über ein Jahr unter der Aufsicht eines Bewährungshelfers in Freiheit befinde und es trotz seiner erneuten unternehmerischen Tätigkeit zu keinen weiteren Straftaten gekommen sei. Daher halte das Oberlandesgericht die Verlängerung der Bewährungszeit für noch ausreichend.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Dokument-Nr.: 19081 Dokument-Nr. 19081

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