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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.01.2014
- 3 UF 192/13 -
Kindesunterhalt ist nach fiktivem Vollerwerbseinkommen zu berechnen
Kindesvater schuldet seinen drei minderjährigen Kindern keinen Unterhalt
Kindesunterhalt ist bei der Zurechnung eines fiktiven Einkommens im Regelfall nach einem fiktiven Vollerwerbseinkommen und nicht nach einem fiktiven Nebenerwerbseinkommen neben einem Sozialleistungsbezug zu berechnen. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner nach der Berechnung mit einem Vollerwerbseinkommen nicht leistungsfähig ist, während er nach der Berechnung mit einem Nebenerwerbseinkommen aufgrund des niedrigeren Selbstbehalts Unterhalt zahlen müsste. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts - Herne entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beteiligten, in Bochum und Herne getrennt lebende
OLG Hamm kann notwendige Leistungsfähigkeit des Vaters nicht festellen
Im Unterschied zum Familiengericht Herne hat das Oberlandesgericht Hamm die für einen Unterhaltsanspruch der
Rechnerisch ist nur eine geringe Leistungsfähigkeit zu begründen
Rechnerisch lasse sich zwar eine
Unterhaltstitel liegt nicht vor
Aus der gesetzlichen Regelung des Sozialgesetzbuches II folge aber, dass es nur bei einem bereits titulierten Unterhaltsanspruch auf das aus
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Kein Anspruch auf Unterhalt bei ausreichend vorhandenen BAföG-Leistungen
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.09.2013
[Aktenzeichen: 2 WF 161/13]) - Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem volljährigen Sohn
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2014
[Aktenzeichen: XII ZB 607/12])
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Dokument-Nr. 17681
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