Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.02.2015
- 3 U 166/13 -
Patientin erhält nach verzögerter Tumorbehandlung 15.000 Euro Schmerzensgeld
Später eingetretene Komplikationen sind auf zeitliche Verzögerung bei der Behandlung zurückzuführen
Verzögert ein grober Befunderhebungsfehler die Behandlung eines Synovialsarkoms im Unterschenkel einer Patientin, kann eine nach der Behandlung zurückbleibende dauerhafte Fuß- und Großzehenheberschwäche dem Behandlungsfehler zuzurechnen sein und ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro rechtfertigen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Münster.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Jahre 1987 geborene Klägerin aus Steinfurt, seinerzeit Studentin der Tiermedizin, suchte in den Jahren 2009 und 2010 mehrfach den beklagten Orthopäden aus Steinfurt auf, weil sie u.a. Schmerzen im rechten Bein verspürte. Der Beklagte diagnostizierte einen Kiefergelenkschaden, einen Kopfschmerz, eine Fibulaköpfchenblockierung und ein HWS-Syndrom. Er veranlasste entsprechende Behandlungen, die die Beschwerden der Klägerin nicht beseitigen konnten. Erst eine im Januar 2011 durchgeführte kernspintomografische Untersuchung ergab Anhaltspunkte für eine Tumorerkrankung, die sich nach ihrer operativen Versorgung im März 2011 als Synovialsarkom bestätigte. In der Folgezeit stellte sich bei der Klägerin eine dauerhafte Fuß- und Großzehenheberschwäche ein. Mit der Begründung, der Beklagte habe es versäumt, rechtzeitig bildgebende Befunde zu erheben, die eine frühere Behandlung des Tumors mit dann weniger schwerwiegenden Folgen ermöglicht hätten, hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, u.a. ein
OLG Klägerin wurde grob fehlerhaft behandelt
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm kann die Klägerin ein
Verzögerte Behandlung führte zur Verschlechterung der Voraussetzungen für erfolgreiche und komplikationsfreie Behandlung
Der grobe
Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro gerechtfertigt
Da die bei der Klägerin entstandene Fuß- und Großzehenheberschwäche bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sei und die Klägerin mit diesen Einschränkungen ihrer Beweglichkeit dauerhaft leben müsse, sei ein
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Patientin hat wegen eines zu spät behandelten Dünndarmverschlusses Anspruch auf 90.000 Euro Schmerzensgeld
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.11.2014
[Aktenzeichen: 26 U 80/13]) - Patient hat nach nicht gerechtfertigter Bandscheibenersatzoperation Anspruch auf 20.000 Euro Schmerzensgeld
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.09.2014
[Aktenzeichen: 3 U 54/14])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 21005
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil21005
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.