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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.02.2017
- 3 U 138/15 -
Veröffentlichung eines intimen Fotos ohne Genehmigung rechtfertigt Schmerzensgeldanspruch
7.000 Euro Schmerzensgeld aufgrund gesundheitlicher Schäden nach Fotoveröffentlichung
Veröffentlicht ein Mann ein Foto, das ihn mit einer Frau beim Oralverkehr zeigt, ohne Zustimmung der Frau im Internet und erleidet die Frau deswegen einen gesundheitlichen Schaden, dann kann ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro zustehen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Im vorliegenden Fall führten Parteien eine Liebesbeziehung. 2011 fertigte der Beklagte mit seinem Handy ein
Psychische Erkrankung durch Veröffentlichung festgestellt
Im vorliegenden Zivilprozess wurde festgestellt, dass die Klägerin durch die
OLG bestätigt Anspruch auf Schmerzensgeld
Das Oberlandesgericht Hamm hat der Klägerin zum Ausgleich ihres immateriellen Schadens ein
Medizinische Sachverständige bestätigt Gesundheitsschaden
Der Beklagte habe der Klägerin einen Gesundheitsschaden zugefügt, indem er das die Klägerin abbildende intime
Schmerzensgeld von 7.000 Euro angemessen
Die Höhe des Schmerzensgeldes sei - mit Blick auf die Schwere der Verletzungen und ihre Folgen sowie auf das Verschulden des Schädigers - im Rahmen einer durchzuführenden Gesamtabwägung mit 7.000 Euro zu bemessen gewesen. Zu berücksichtigen seien die von der Klägerin erlittenen psychischen Erkrankungen und die Auswirkungen auf ihre Lebensgestaltung. Die Klägerin habe sich längere Zeit zurückgezogen, die Öffentlichkeit gescheut und sich zunächst nicht in der Lage gesehen, eine Berufsausbildung zu beginnen. Hinzu komme, dass die Bildveröffentlichung zu einer massiven Bloßstellung der aufgrund ihres jungen Alters besonders verletzlichen Klägerin gegenüber einer unüberschaubaren Anzahl von Personen, u.a. aus ihrem nahen Umfeld, geführt habe. Auch wenn der Beklagte das
Reue des Beklagten zu berücksichtigen
Demgegenüber sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass der sein Tun bereuende Beklagte das Bild - vermutlich stark alkoholisiert - im Zuge einer unreflektierten Spontanhandlung ins
Nach Wohnortwechsel übermäßige Konfrontation mit Foto nicht zu erwarten
Außerdem sei aufgrund des mittlerweile erfolgten Schulabschlusses und des Wohnortwechsels der Klägerin nicht mehr zu erwarten, dass die Klägerin künftig weiterhin massiv mit dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online
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Dokument-Nr. 24344
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