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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.10.2013
3 U 109/11 -

Folgeoperationen nach Entfernung der Gebärmutter begründen keinen Schadens­ersatz­anspruch

Sach­verständigen­gutachten lässt keine Rückschlüsse auf Behandlungsfehler erkennen

Eine Patientin, die sich auf ärztlichen Rat im Rahmen eines operativen Eingriffs ihre Gebärmutter entfernen lässt und nach der Operation eine Infektion erleidet, wegen derer sie sich weiteren Unterleibs­operationen unterziehen muss, kann wegen des ersten operativen Eingriffs keinen Schadensersatz verlangen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Streitfall riet die in einem Krankenhaus in Castrop-Rauxel als Gynäkologin beschäftigte, beklagte Ärztin einer 40jährigen Patientin aus Dortmund im Rahmen eines komplexeren operativen Eingriffs u.a. die Gebärmutter entfernen zu lassen. Den Eingriff ließ die Patientin und spätere Klägerin von der beklagten Ärztin und dem mitverklagten Chefarzt der Abteilung im Sommer 2006 durchführen. Wenige Tage nach ihrer Entlassung mussten bei der Klägerin aufgrund einer eingetretenen Entzündung ein Eierstock und ein Eileiter operativ entfernt werden.

Patientin verlangt wegen behandlungsfehlerhaft durchgeführter Operation und mangelnder Aufklärung Schadensersatz und Schmerzensgeld

In der Folgezeit schlossen sich sechs weitere Operationen an, weil es zu Bauchdeckendurchbrüchen und zu Entzündungen im Bauchraum gekommen war. Mit der Begründung, die erste Operation sei behandlungsfehlerhaft und ohne ausreichende Aufklärung durchgeführt worden, hat die Klägerin von den beklagten Ärzten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro.

Behandlungsfehlerhafte Ausführung des operativen Eingriffs oder der operativen Nachsorge nicht feststellbar

Das Schadensersatzbegehren der Klägerin blieb jedoch erfolglos. Nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen konnte das Oberlandesgericht Hamm keinen Behandlungsfehler feststellen. Die im Sommer 2006 durchgeführte Operation sei medizinisch indiziert gewesen, nachdem bei der Klägerin eine Gebärmuttersenkung mittleren Grades und ein Darmprolaps vorgelegen habe. Ihr sei keine unzureichende Befunderhebung durch die Beklagte vorausgegangen. Weitere konservative Maßnahmen hätten den Gesundheitszustand der Klägerin nicht verbessern können. Es sei auch nicht bewiesen, dass den Beklagten bei der Durchführung der Operation ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Die vollständige Entfernung der Gebärmutter sei notwendig gewesen, eine behandlungsfehlerhafte Ausführung des operativen Eingriffs oder der operativen Nachsorge nicht feststellbar.

Fehlende Aufklärung über Behandlungsalternativen zu Unrecht beanstandet

Die Klägerin sei vor dem operativen Eingriff auch nicht unzureichend aufgeklärt worden. Zu Unrecht beanstande sie eine fehlende Aufklärung über Behandlungsalternativen. Eine solche sei zu verlangen, wenn es mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden gebe, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufwiesen, so dass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit habe. Das sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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