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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 06.09.2006
3 Ss OWi 602/05 -

Als Beifahrer in die Tempo-30-Zone reingefahren - als Autofahrer rausgefahren

Ein Beifahrer muss nicht auf Verkehrszeichen achten

Wer abends als Beifahrer in eine Tempo-30-Zone hinein fährt, muss am nächsten Morgen als Fahrer nicht wissen, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befindet. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Im Fall war ein alkoholisierter Autofahrer von einem Bekannten als Beifahrer in eine Tempo-30-Zone eingefahren. Am nächsten Tag ließ er sich von einem weiteren Bekannten zu seinem Fahrzeug bringen. Bei beiden Fahrten hat er nicht auf die Beschilderung der Straßen geachtet. Kurz nach Antritt seiner Fahrt, wurde er mit einer Geschwindigkeit von 52 km/h geblitzt. Er hatte damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h überschritten und wurde vom Amtsgericht Gladbeck zu einer Geldbuße von 100,- EUR verurteilt.

Das Oberlandesgericht Hamm hob dieses Urteil auf. Die Richter führten aus, dass einem bloßen Bei- oder Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug nicht die Verpflichtung treffe, hinsichtlich der Verkehrslage oder Örtlichkeiten einschließlich der Beschilderung durch Verkehrszeichen Aufmerksamkeit walten zu lassen. Er sei nicht "Adressat" der Verkehrszeichen.

Auch der Umstand, später in dem betreffenden Verkehrsraum ein Kraftfahrzeug zu führen, begründe keine Pflicht bereits im Vorfeld der eigenen Fahrt als Mitfahrer Aufmerksamkeit für die Verkehrssituation einschließlich der Beschilderung walten zu lassen.

Eine allgemeine Erkundungspflicht, ob der Bereich in welchem die Fahrt angetreten wird, im Gebiet einer Zonengeschwindigkeitsbegrenzung liegt, treffe einen Autofahrer nicht. Anderes könnte allenfalls gelten, wenn sich aufgrund der baulichen und räumlichen Gegebenheiten für den Kraftfahrzeugführer die Erkenntnis aufdränge, dass er sich innerorts innerhalb einer allgemein regulierten Geschwindigkeitszone befinden könnte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2006
Quelle: ra-online

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Dokument-Nr.: 3055 Dokument-Nr. 3055

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