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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.10.2013
3 RBs 256/13 -

Fahrverbot nach beharrlicher Pflichtverletzung durch verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons im Pkw

Auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhende Unrechtskontinuität rechtfertigt Fahrverbot

Gegen einen u. a. wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren verkehrsordnungs­widrig vorbelasteten Verkehrsteilnehmer kann bei einer erneuten einschlägigen Verkehrsordnungs­widrigkeit ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit die Rechtsbeschwerde des 27 Jahre alten Betroffenen aus Hannover gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Lemgo zurückgewiesen.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Außendienst/Vertrieb beschäftigte Betroffene fuhr am 18.02.2013 mit seinem Pkw durch Bad Salzuflen und benutze während der Fahrt ein Mobil- oder Autotelefon, das er in der rechten Hand an das rechte Ohr hielt. Für diesen vorsätzlichen Verkehrsverstoß wurde er vom Amtsgericht mit einer Geldbuße von 80 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot belegt. Dabei berücksichtigte das Amtsgericht zu Lasten des Betroffenen sieben im Verkehrszentralregister eingetragene frühere Verkehrsverstöße, u. a. 3 wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren.

Anordnung eines Fahrverbots auch bei wiederholter Begehung eher geringfügiger Verkehrsverstöße

Die vom Betroffenen gegen die erstinstanzliche Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Hamm hat insbesondere auch das gegen den Betroffenen ausgesprochene Fahrverbot bestätigt. Mit der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße habe der Verkehrsverstoß des Betroffenen nicht angemessen geahndet werden können. Ein Fahrverbot könne auch wegen beharrlicher Pflichtverletzung, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue missachtet würden, erlassen werden. Insoweit könne im Einzelfall bereits die wiederholte Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verkehrsverstöße, wie das verbotswidrige Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons, die Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigen. Beim Betroffenen sei von einer beharrlichen Pflichtverletzung auszugehen. Im engen zeitlichen Abstand von weniger als 12 Monaten sei der Betroffene dreimal wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren rechtskräftig verurteilt worden. Hinzu kämen drei weitere Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem Zeitraum von insgesamt nur zweieinhalb Jahren seit der ersten rechtskräftigen Verurteilung im September 2010. Bei diesen Verurteilungen sei der Betroffene zudem jeweils mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden, zuletzt nur ca. 5 Monate vor der zu ahndenden Tat. In ihrer Gesamtheit offenbarten die Taten eine auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhende Unrechtskontinuität, so dass das wegen beharrlicher Pflichtverletzung verhängte Fahrverbot nicht zu beanstanden sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2014, Seite: 152
DAR 2014, 152

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Dokument-Nr.: 17472 Dokument-Nr. 17472

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Kommentare (1)

 
 
Klaus Letsch schrieb am 13.01.2014

Im Grunde genommen ist die verhängte Strafe wegen ständiger Wiederholungstat noch zu niedrig.

Immerhin stellt das telefonieren eine Verkehrsgefährdung dar.

Es gibt im Handel sehr preiswerte und technisch ausgereifte Freisprecheinrichtungen mit guter Übertragungsqualität, nur muss man auch gewillt sein, ein solches Gerät zu beschaffen und zu nutzen.

Bei neuen oder neueren Kraftfahrzeugen ist eine Freisprecheinrichtung schon meistens serienmäßig vorhanden.

Das Problem liegt meistens nur daran, dass man nicht in der Lage ist diese auch richtig zu benutzen.

Zu vergleichen ist dies genauso wie mit Anrufbeantwortern die selten genutzt werden.

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