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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.11.2013
- 26 U 51/13 -
Patient hat nach grobem zahnärztlichen Fehler bei der Befunderhebung Anspruch auf Schmerzensgeld
Röntgenbild allein bietet kein ausreichendes Gesamtbild über den Zustand der Zähne
Ein Zahnarzt, den ein Patient mit Zahnbeschwerden im Oberkieferfrontbereich aufsucht, handelt grob fehlerhaft, wenn er den Patienten zur Befunderhebung nur röntgt und eine Vitalitäts- und Perkussionsprüfung der schmerzenden Zähne versäumt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die heute 64jährige Klägerin aus Wickede befand sich seit langen Jahren in der zahnärztlichen Behandlung des Beklagten aus Wickede. Anfang Dezember 2008 suchte sie den Beklagten mit Zahnbeschwerden im Oberkieferfrontbereich auf. Der Beklagte veranlasste eine Röntgenaufnahme. Weitere Untersuchungen der schmerzenden
Zahnarzt haftet wegen mangelnder Untersuchung für verlängerte Leidenszeit und Verlust von Zähnen der Patientin
Das sich auf den Oberkiefer beziehende Schadensersatzverlangen der Klägerin hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat nach erneuter Anhörung des zahnmedizinischen Sachverständigen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.500 Euro bestätigt. Dem Beklagten sei Anfang Dezember 2008 ein grober
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Widerruf der Approbation als Zahnarzt nach Ziehen von 20 Zähnen ohne Einwilligung des Patienten rechtmäßig
(Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.07.2013
[Aktenzeichen: 1 L 58/13]) - Mögliche Nervschädigung: Zahnarzt muss vor Operation über seltenes jedoch folgenschweres Risiko umfassend aufklären
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 22.08.2012
[Aktenzeichen: 5 U 496/12])
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Dokument-Nr. 17621
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