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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.04.2014
- 26 U 166/13 -
Allgemeinmedizinerin haftet nicht für aufgetretene Infektion im Kniegelenk nach Punktion und Injektion
Infektion lässt sich nicht zweifelsfrei auf Punktionsbehandlung oder unzureichende Aufklärung über die Behandlung zurückführen
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass einem Patienten, der aufgrund einer Infektion seines Kniegelenks mehrfach operiert werden musste, kein Schadensersatzanspruch gegen die erstbehandelnde Allgemeinmedizinerin zusteht, da nicht festgestellt werden konnte, dass die Infektion auf die von der Ärztin durchgeführte Punktion und Injektion zurückzuführen ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 66 Jahre alte Kläger aus Bad Salzuflen suchte im Mai 2008 die beklagte Allgemeinmedizinerin in Bad Salzuflen auf, um sein nach einem Sturz schmerzhaftes und in der Bewegung eingeschränktes Kniegelenk behandeln zu lassen. Die Beklagte punktierte den Schleimbeutel, entnahm seröse Flüssigkeit und injizierte zwei Medikamente. Drei Tage später stellte ein Orthopäde eine Entzündung im Bereich des Kniegelenks fest, einige Wochen später wurde ein Befall mit Citrobacter-Bakterien diagnostiziert. Der Kläger musste in der Folgezeit mehrfach operativ behandelt werden. Von der Beklagten hat er 10.000 Euro
Infektion kann auch durch Schleimbeutelentzündung oder vorherigen Sturz auf das Knie ausgelöst worden sein
Das Klagebegehren blieb allerdings erfolglos. Nach dem Einholen eines medizinischen Sachverständigengutachtens konnte das Oberlandesgericht Hamm nicht feststellen, dass die vom Kläger erlittene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Bleibende Kniebeschwerden nach Umstellungsosteotomie sind nicht auf ärztlichen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler zurückzuführen
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.10.2013
[Aktenzeichen: 26 U 61/12]) - Heilbehandlungsarzt haftet persönlich bei einem Diagnosefehler
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2007
[Aktenzeichen: 7 U 101/06])
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Dokument-Nr. 18342
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